Vorlage

Vernehmlassung 2015/6: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

c. Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

d. vorläufig aufgenommene Personen;

e. Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde.

2bisErgibt die Prüfung des Gesuchs, dass es sich um einen Beruf mit ausgewiesenem Fachkräftemangel handelt, so kann die zuständige Behörde darauf verzichten, einen Nachweis nach Absatz 1 zu verlangen.

Art. 22 Abs. 2

2Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass es sich um einen Beruf mit ausgewiesenem Fachkräftemangel handelt und dass keine Anhaltspunkte für eine Unterbietung der orts, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestehen, so kann die zuständige Behörde darauf verzichten, die Einhaltung dieser Bedingungen weitergehend zu prüfen.

Art. 25 Abs. 1, 1bisund 2

1Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:

a. sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben;

b. sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind; und

c. die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a) eingehalten werden.

1bisDie Kantone können zusätzlich eine Prüfung des Vorrangs der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 21) sowie der Einhaltung der orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22) vorsehen.

2Die Artikel 23 und 24 sind nicht anwendbar.

Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen

1Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn:

a. ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht; und

b. die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a) eingehalten werden.

2Die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 gelten sinngemäss.

Art. 27 Abs. 1bis

1bisBei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a) eingehalten werden.