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Vernehmlassung 2015/6: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 6 Seiten

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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

(Steuerung der Zuwanderung)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

2Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Gliederungstitel vor Art. 17a

5. Kapitel: Zulassungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Begrenzungsmassnahmen

Art. 17a Höchstzahlen und Kontingente

1Der Bundesrat begrenzt die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz durch jährliche Höchstzahlen. Bei Bedarf kann er die Höchstzahlen jederzeit anpassen.

2Die Höchstzahlen gelten für die Erteilung von:

SR …

1BBl …

2 SR 142.20

3 SR 0.142.112.681

2015–......