Vorlage

Vernehmlassung 2015/6: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

a. Kurzaufenthaltsbewilligungen (Art. 32) für mehr als vier Monate zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;

b. Aufenthaltsbewilligungen (Art. 33);

c. Niederlassungsbewilligungen (Art. 34);

d. Grenzgängerbewilligungen (Art. 35) für mehr als vier Monate.

3Die Höchstzahlen gelten zudem für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83) für mehr als ein Jahr und die Gewährung vorübergehenden Schutzes (Art. 66 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984; AsylG) für mehr als ein Jahr.

4Die Höchstzahlen gelten nicht für:

a. die Verlängerung einer Bewilligung mit Ausnahme der Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt über vier Monate bei erwerbstätigen Personen und über ein Jahr bei nicht erwerbstätigen Personen;

b. die Umwandlung einer Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung (Art. 34);

c. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Personen (Art. 84 Abs. 5).

5Der Bundesrat kann Höchstzahlen festlegen für:

a. bestimmte Aufenthaltszwecke;

b. Angehörige der EU- und EFTA-Staaten und für Angehörige von Drittstaaten.

6Der Bundesrat kann die Aufteilung der Höchstzahlen auf kantonale Kontingente vorsehen.

Art. 17b Festlegung

1Bei der Festlegung der Höchstzahlen und Kontingente berücksichtigt der Bundesrat insbesondere:

a. die Grundsätze der Zulassung (Art. 3);

b. die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz;

c. den Vorrang der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

d. die Bedarfserhebung der Kantone;

e. die Empfehlungen der Zuwanderungskommission (Art. 17d).

Art. 17c Aufteilung der Höchstzahlen auf kantonale Kontingente

1Sieht der Bundesrat eine Aufteilung der Höchstzahlen auf kantonale Kontingente vor (Art. 17a Abs. 6), so kann er deren Festlegung an die Kantone übertragen. Die Kantone verständigen sich in diesem Fall über die kantonalen Kontingente.

4 SR 142.31