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Vernehmlassung 2015/6: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 6 Seiten
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2Bestimmt der Bundesrat die kantonalen Kontingente selber oder können sich die Kantone nicht einigen, so hört sie der Bundesrat an und legt die kantonalen Kontingente in einer Verordnung fest.
3Die Kantone und der Bundesrat tragen bei der Festlegung der kantonalen Kontingente den regionalen Unterschieden in wirtschaftlicher, sozialer und demografischer Hinsicht angemessen Rechnung.
Art. 17d Zuwanderungskommission
1Der Bundesrat setzt eine Kommission ein, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Migrations- und Arbeitsmarktbehörden des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
2Die Kommission berät den Bundesrat bei Grundsatzfragen bezüglich der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern. Sie arbeitet Empfehlungen für die jährliche Festlegung der Höchstzahlen und Kontingente aus (Art. 17a). Die Kommission hört im Rahmen dieser Aufgaben insbesondere die Sozialpartner an und berücksichtigt die nationalen und internationalen Entwicklungen im Migrationsbereich.
3Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.
Gliederungstitel vor Art. 18
1a. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 18 Bst. c und d
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
c. die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a) eingehalten werden; und
d. die Voraussetzungen nach den Artikeln 21-25 erfüllt sind.
Art. 19 Bst. c-e
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
c. eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist;
d. die Voraussetzungen nach den Artikeln 23-25 erfüllt sind; und
e. die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a) eingehalten werden.
Art. 20
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 2 Bst. c-e und Abs. 2bis
2Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten: