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Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 5 Seiten

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311.039.x Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution Vorentwurf vom 17.06.2015

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs1,

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an Massnahmen, die in der Schweiz von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz durchgeführt werden, um Personen, die Prostitution betreiben, vor Straftaten zu schützen (Präventionsmassnahmen).

2. Abschnitt: Präventionsmassnahmen

Art. 2 Ziele

Die Präventionsmassnahmen sollen dazu beitragen, dass Personen, die Prostitution betreiben, vor Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes geschützt werden, namentlich vor:

a. allen Formen der Zwangs- und der Gewaltanwendung,

b. allen Formen des Wuchers oder der Ausnützung einer Notlage,

c. der Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten.

Art. 3 Arten und Zweck

1Als Präventionsmassnahmen gelten Programme, regelmässige Aktivitäten und Projekte.

2Dabei bedeuten:

AS 2015 ….

1 SR 311.0