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Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 5 Seiten
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311.039.x Schweizerisches Strafgesetzbuch
2Die Gesuche müssen eine umfassende Beurteilung der beabsichtigten Präventionswirkung ermöglichen. Sie müssen insbesondere enthalten:
a. umfassende Angaben über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
b. eine ausführliche Projektbeschreibung mit Angaben über Ziel, Vorgehen und erwartete Wirkungen;
c. den Zeitplan für die Durchführung des Projekts;
d. einen detaillierten Kostenvoranschlag.
3Fedpol regelt die Einzelheiten des Gesuchsverfahrens in einer Richtlinie.
Art. 11 Prüfung der Gesuche und Entscheid
1Fedpol prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen.
2Erachtet fedpol ein Gesuch als unvollständig, so räumt es der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Möglichkeit der Ergänzung ein.
Art. 12 Bedingungen und Auflagen
Die Gewährung einer Finanzhilfe kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Art. 13 Offenlegung der Unterstützung seitens des Bundes
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet, alle für die Öffentlichkeit bestimmten Texte und Dokumente, die sie oder er im Rahmen der Umsetzung der unterstützten Massnahme erstellt, mit dem Hinweis auf die Unterstützung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft (inklusive der Anbringung des Logos des Bundes) zu versehen.
5. Abschnitt: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, Evaluation
Art. 14 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Wer Beiträge nach dieser Verordnung erhält, ist verpflichtet, fedpol über die Verwendung der Finanzhilfen jederzeit Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die relevanten Unterlagen zu gewähren.
Art. 15 Evaluation
1Fedpol überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit der von ihm gewährten Finanzhilfen.
2Es erstattet dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement regelmässig Bericht über die Ergebnisse der Evaluation.
3Es kann externe Fachpersonen mit der Evaluation beauftragen.