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Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 5 Seiten

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Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit Prostitution 311.039.x

Art. 6 Höchstansatz

Die Finanzhilfen für Präventionsmassnahmen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben der jeweiligen Massnahme. Anrechenbar sind jene Ausgaben, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung der Massnahme zusammenhängen.

Art. 7 Bemessung

Die Finanzhilfen für Präventionsmassnahmen bemessen sich nach:

a. der Art und Bedeutung einer Massnahme;

b. dem Interesse des Bundes an der Massnahme;

c. den Eigenleistungen, den Beiträgen, die gestützt auf andere Bundeserlasse ausgerichtet werden, und den Beiträgen Dritter.

Art. 8 Auszahlung

Fedpol kann die Finanzhilfen abgestimmt auf den Fortschritt der jeweiligen Massnahme gestaffelt auszahlen.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 9 Grundlage und Rechtsform

1Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG.

2Fedpol gewährt die Finanzhilfen auf der Grundlage:

a. einer Verfügung nach Artikel 16 Absatz 1 SuG für die Durchführung von Projekten;

b. eines Vertrages nach Artikel 16 Absatz 2 SuG für regelmässige Aktivitäten und Programme.

3In der Verfügung oder im Vertrag werden namentlich festgelegt:

a. der Zweck der Finanzhilfe;

b. die Höhe der Finanzhilfe;

c. die Berichterstattung;

d. die Qualitätssicherung.

4Ein Vertrag wird unter Kreditvorbehalt für die Dauer von höchstens vier Jahren abgeschlossen.

Art. 10 Gesuche

1Gesuche um Finanzhilfe sind bei fedpol einzureichen.