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Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 5 Seiten
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Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit Prostitution 311.039.x
Art. 6 Höchstansatz
Die Finanzhilfen für Präventionsmassnahmen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben der jeweiligen Massnahme. Anrechenbar sind jene Ausgaben, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung der Massnahme zusammenhängen.
Art. 7 Bemessung
Die Finanzhilfen für Präventionsmassnahmen bemessen sich nach:
a. der Art und Bedeutung einer Massnahme;
b. dem Interesse des Bundes an der Massnahme;
c. den Eigenleistungen, den Beiträgen, die gestützt auf andere Bundeserlasse ausgerichtet werden, und den Beiträgen Dritter.
Art. 8 Auszahlung
Fedpol kann die Finanzhilfen abgestimmt auf den Fortschritt der jeweiligen Massnahme gestaffelt auszahlen.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 9 Grundlage und Rechtsform
1Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG.
2Fedpol gewährt die Finanzhilfen auf der Grundlage:
a. einer Verfügung nach Artikel 16 Absatz 1 SuG für die Durchführung von Projekten;
b. eines Vertrages nach Artikel 16 Absatz 2 SuG für regelmässige Aktivitäten und Programme.
3In der Verfügung oder im Vertrag werden namentlich festgelegt:
a. der Zweck der Finanzhilfe;
b. die Höhe der Finanzhilfe;
c. die Berichterstattung;
d. die Qualitätssicherung.
4Ein Vertrag wird unter Kreditvorbehalt für die Dauer von höchstens vier Jahren abgeschlossen.
Art. 10 Gesuche
1Gesuche um Finanzhilfe sind bei fedpol einzureichen.