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Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 5 Seiten
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311.039.x Schweizerisches Strafgesetzbuch
a. Programm: verschiedene untereinander koordinierte, zeitlich begrenzte Aktivitäten, die sich an einem gemeinsamen Globalziel orientieren;
b. regelmässige Aktivität: ein ständiger Aufgabenbereich einer Organisation, der auf Fortführung des Bestehenden oder dessen Weiterentwicklung ausgerichtet ist;
c. Projekt: ein einmaliges, zielgerichtetes Vorhaben, das aus mehreren einzelnen Tätigkeitsbereichen besteht und durchgeführt wird, um unter Berücksichtigung von Vorgaben bezüglich Zeit, Ressourcen und Qualität ein Ziel zu erreichen.
3Die Massnahmen sollen der Sensibilisierung, Information, Wissensvermittlung, Beratung und Forschung dienen.
3. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 4 Grundsatz
1Der Bund kann Finanzhilfen im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite gewähren.
2Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen.
3Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 (SuG) eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.
Art. 5 Materielle Voraussetzungen für eine Gewährung von Finanzhilfen
1Finanzhilfen werden für Präventionsmassnahmen gewährt, die:
a. auf eine möglichst grosse Breitenwirkung und Multiplikationswirkung angelegt sind;
b. auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit ausgerichtet sind; und
c. eine dem Umfang des Projekts angepasste, interne oder externe Evaluation der Durchführung und Wirkung vorsehen, mittels Angabe überprüfbarer Zwischen- und Endziele.
2Eine Massnahme kann grundsätzlich zwei- bis dreimal unterstützt werden.
3Es werden keine Massnahmen unterstützt, die
a. politische Aktivitäten und Lobbyarbeiten beinhalten;
b. eindeutig in den Aufgabenbereich einer bestehenden staatlichen Behörde fallen;
c. ein längerfristiges finanzielles Engagement des Bundes bedingen würden.