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Vernehmlassung 2015/66: Teilrevision der Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA · 8 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 5b
3a. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungsunternehmen
Art. 5b
1Das ausländische Versicherungsunternehmen hinterlegt für den Betrieb der Versicherungszweige gemäss den Absätzen 2 und 3 bei einer von der FINMA bezeichneten Stelle als Kaution Vermögenswerte nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a, b, e oder g AVO.
2Die Kaution beträgt mindestens:
a. 600 000 Franken für die Versicherungszweige A1–A6, unter Vorbehalt von Buchstabe b;
b. 450 000 Franken für die Versicherungszweige A2.1, A2.3, A2.4, A2.6 und A7, sofern keine Kapital-, Zins- oder Langlebigkeitsgarantie gewährt wird, sowie für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung in der Rechtsform einer Genossenschaft betreiben.
3Die Kaution beträgt 10 Prozent der für den Geschäftsbetrieb in der Schweiz geforderten Solvabilitätsspanne, mindestens aber
a. 280 000 Franken für den Versicherungszweig B14;
b. 80 000 Franken für die Versicherungszweige B10–B13 sowie B15;
c. 60 000 Franken für die Versicherungszweige B1–B8, B16 und B18;
d. 40 000 Franken für die Versicherungszweige B9 und B17.
Art. 6a Übergangsbestimmung zu der Änderung vom ...
1Artikel 5a ist erstmals anwendbar für den Abschluss des Geschäftsjahres 2015.
2Bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften wird das vorangegangene Geschäftsjahr nach Artikel 2 Absatz 4 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011 des OR dargestellt.
II
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2015 in Kraft.
….2015 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: