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Vernehmlassung 2015/67: Ausnahmen vom Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss Bewilligung von Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen Erhöhung der Leistung bei der Führerausweiskategorie «A beschränkt» (EU-Klasse A2) · 2 Seiten

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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Art. 2a Abs. 1 Bst. c, 1bisund 2

1Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:

c. mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen;

1bisNicht vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c erfasst sind Fahrten mit Fahrzeugen:

a. die im Rahmen von Rettungseinsätzen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Katastrophenschutzes und der Sanität von nichtdiensthabendem Personal geführt werden;

b. deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h beträgt;

c. die nach Artikel 13 Absatz 2 Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.

2Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.

Art. 94 Abs. 3

3Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der kantonalen Behörde Rasenrennen mit Motorrädern, Geschicklichkeitswettfahrten im Gelände, Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 250 ccm Zylinderinhalt wie sogenannte Karts, Autoslaloms sowie Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen.

AS 2015 …

1 SR 741.11

2 SR 741.41