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Vernehmlassung 2015/67: Ausnahmen vom Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss Bewilligung von Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen Erhöhung der Leistung bei der Führerausweiskategorie «A beschränkt» (EU-Klasse A2) · 3 Seiten

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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 2 Einleitungsteil und Abs. 5

2Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder - mit oder ohne Seitenwagen - mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg erteilt (EU-Klasse A2). Diese Beschränkung gilt nicht bei:

...

5Der Lehrmeister hat eine Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Motorradmechaniker-Lehrling während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat. Diese fordert den Ausweisinhaber zur Vorlage des Lernfahrausweises auf und erteilt für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg.

Art. 24 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a

3Der Führerausweis der Kategorie A wird nur erteilt für Motorräder - mit oder ohne Seitenwagen - mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg (EU-Klasse A2).

4Die Leistungsbeschränkungen nach Absatz 3 gelten nicht für:

a. Personen, die einen Lernfahrausweis für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung besitzen und die praktische Führerprüfung auf einem zweiplätzigen Motorrad mit einem Hubraum von mindestens 600 cm3 und einer Motorleistung von mindestens 40 kW absolviert haben;

AS 2015 …

1 SR 741.51