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Vernehmlassung 2015/67: Ausnahmen vom Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss Bewilligung von Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen Erhöhung der Leistung bei der Führerausweiskategorie «A beschränkt» (EU-Klasse A2) · 2 Seiten

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Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks:

In den Artikeln 3a Absatz 5, 6 Absatz 2, 45 Absatz 2, 54 Absatz 2 Buchstabe b, 55 Absatz 2, 76a Absatz 1 sowie in Anhang 1 Buchstabe C Ziffer 1 und Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 2 wird «Bundesamt für Strassen» ersetzt durch «ASTRA».

Art. 3a Abs. 4 Einleitungssatz

4Die Zulassungsbehörden melden dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) nach den Vorschriften von Anhang 1:

Art. 58 Berechnung der Beiträge

1Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds finanzieren die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben durch Beiträge der Motorfahrzeughalter.

2Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds berechnen die Beiträge nach anerkannten Regeln der Versicherungstechnik. Sie legen die Beiträge und das Kalkulationsschema der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zur Genehmigung vor.

Art. 59 Pflichten der Versicherungsunternehmen

1Die Versicherungsunternehmen informieren die Versicherungsnehmer über die Höhe der Beiträge.

2Die Versicherungsunternehmen überweisen die Beiträge dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds gemäss den mit ihnen vereinbarten zeitlichen Vorgaben.

3Die Versicherungsunternehmen melden dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die Angaben, die diese benötigen, um die korrekte Erfüllung der Beitragserhebungspflicht zu überprüfen. Welche Angaben gemeldet

AS 2015

1 SR 741.31