Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/67: Ausnahmen vom Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss Bewilligung von Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen Erhöhung der Leistung bei der Führerausweiskategorie «A beschränkt» (EU-Klasse A2) · 5 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Strassen ASTRA
K163-0758
Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen
1. Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11)
1.1 Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss (Umsetzung der Motion 14.3876 Guhl) Artikel 2a
Absatz 1 Buchstabe c
Im geltenden Recht ist das Fahren unter Alkoholeinfluss «im Gütertransport mit schweren Motorwagen» verboten. Diese Formulierung hat in der Praxis unterschiedliche Interpretationen hervorgebracht. So ist heute vom Wortlaut her nicht klar, welche Promillegrenze gilt, wenn ein Lastwagenführer oder eine Lastwagenführerin ohne Ladung fährt. Befindet er oder sie sich dann nicht (mehr) «im Gütertransport» oder gehört die leere Rückfahrt eben doch auch zum «Gütertransport» (wie dies zum Beispiel beim Nacht- und Sonntagsfahrverbot oder bei den ARV-Bestimmungen der Fall ist)? Doch selbst wenn man dies klar unterscheiden könnte, müsste eine eindeutige Abgrenzung zwischen «Gütertransport» und «Leerfahrt» getroffen werden, was beinahe unmöglich erscheint. Sollen z.B. leere Paletten oder Befestigungsmaterial wie Zurrgurten als Transportgüter gelten? Und was wäre mit zurückgenommenem Verpackungsmaterial?
Nach der vorgeschlagenen Änderung sind diese Fragen einfach zu beantworten, weil das künftige «Alkoholverbot bei schweren Gütertransporten» grundsätzlich immer dann gelten soll, wenn ein schwerer Motorwagen geführt wird, der zum Gütertransport zugelassen ist. Es handelt sich um Lastwagen, Sattelschlepper und Traktoren mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Das Verbot soll generell gelten, d.h. auch wenn die Fahrzeuge keine Güter mitführen bzw. ohne Auflieger oder Anhänger unterwegs sind. Dies rechtfertigt sich nicht nur wegen den schwierigen Abgrenzungsfragen, sondern auch, weil leere schwere Motorwagen ebenso wie beladene ein hohes Betriebsgewicht aufweisen können und mit Geschwindigkeiten bis zu 80 km/h unterwegs sein können. Das Gefährdungspotential, das sich durch Masse mal Geschwindigkeit ergibt, ist kaum geringer als bei schweren Motorwagen, die Güter mitführen.
Absatz 2 Buchstabe a
Nach dem geltenden Recht werden Fahrten von Angehörigen der Feuerwehr mit schweren Motorwagen (z.B. schweren Tanklöschfahrzeugen), auf denen Güter (z.B. Löschschaum) mitgeführt werden, unter «Gütertransporte mit schweren Motorwagen» subsumiert und unterstehen damit dem Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss.
Gemäss der Motion Guhl hat sich diese Regelung in der Praxis als zu einschneidend erwiesen, da bei unvorhergesehenen grösseren Rettungseinsätzen der Feuerwehren, aber auch anderer Blaulichtorganisationen (z.B. Sanität, Polizei), oft nichtdiensthabende Personen aufgeboten werden müssen. Dies kann zu Problemen führen, da diese nicht mit einem Einsatz rechnen müssen und daher im Zeitpunkt des Rettungseinsatzes möglicherweise eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille1 oder mehr aufweisen. Ein Lösungsansatz wäre die Einbindung der Fahrer und Fahrerinnen in einen Pikett-
1 In dieser Vorlage wird immer auf die geltende Blutalkoholkonzentration Bezug genommen. Ab Inkrafttreten der beweissicheren Atemalkoholprobe gelten zusätzlich zu den Blutalkoholgrenzwerten die Grenzwerte für die Atemalkohlkonzentration (0,05 mg/l).