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Vernehmlassung 2015/67: Ausnahmen vom Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss Bewilligung von Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen Erhöhung der Leistung bei der Führerausweiskategorie «A beschränkt» (EU-Klasse A2) · 3 Seiten

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Art. 151k Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1Ein vor dem 1. April 2003 ausgestellter Führerausweis zum Führen von Motorrädern der Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad bestanden hat, das den Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Kategorie A entspricht. Die Zulassungsbehörde stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.

2Inhaber des Lernfahr- oder Führerausweises der Kategorie A (beschränkt auf 25 Kw) können ihren Ausweis prüfungsfrei in die Kategorie A (beschränkt auf 35 kW ) umtauschen.

3Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A (beschränkt auf 25 kW) erhalten nach bestandener Führerprüfung die Kategorie A (beschränkt auf 35 kW).

4Für die Aufhebung der Leistungsbeschränkung gemäss Artikel 24 Absatz 5 wird die Besitzdauer der Kategorie A (beschränkt auf 25 kW) nach bisherigem Recht vollständig angerechnet.

5Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A (beschränkt auf 25 kW) legen die praktische Prüfung mit einem Motorrad ab, das die bisherigen Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge erfüllt.

II

Anhang 12 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

Datum Beschluss BR Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova