Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/69: Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten

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1 Hintergrund

Derzeit umfassen die Prämientarife aller Versicherungsformen der gesamten Versicherer, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführen, etwa 250'000 individuelle Prämien, von denen manche nicht zur Anwendung gelangen, weil sie von keiner versicherten Person gewählt wurden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Anzahl der Prämien zwecks Systemvereinfachung verringert werden soll, wie er es in seiner Strategie Gesundheit2020 festgehalten hat. Es ist für die Versicherten nämlich nicht immer einfach, unter allen anwendbaren Prämien eine Versicherungsform zu wählen. Eine Verringerung der Anzahl Prämien macht das System transparenter und vereinfacht den Vergleich zwischen den verschiedenen Produkten im Interesse der Versicherten. Bereits im Herbst 2012 hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern im Rahmen der Information über die Prämien 2013 seine Absicht angekündigt, das System zu vereinfachen, um es für die Versicherten noch zugänglicher zu machen.

Ausserdem setzt das Kopfprämiensystem das Prinzip der Solidarität zwischen den Versicherten um, auf dem die obligatorische Krankenpflegeversicherung beruht. Der Versicherer muss bei allen Versicherten aus derselben Region und Altersgruppe und mit derselben Versicherungsform die gleiche Prämie erheben, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand oder einem diesbezüglichen Indikator. Die Versicherten können sich aber bereit erklären, eine höhere Kostenbeteiligung als die gesetzlich vorgesehene zu leisten, indem sie eine höhere Franchise als die ordentliche (300 Franken bei Erwachsenen, keine Franchise bei Kindern) wählen. Im Gegenzug erhalten sie eine Prämienreduktion. Ein solcher Mechanismus ermöglicht eine Stärkung der individuellen Verantwortung der Versicherten, stellt aber auch eine gewisse Schwächung der Solidarität dar. Dieser Mechanismus soll so beibehalten werden. Die Prämienreduktion aufgrund einer höheren Franchise darf aber nur die mit dieser Franchise verbundenen Einsparungen abbilden und nicht auf einen günstigeren Risikobestand zurückzuführen sein.

2 Bestimmungen

Art. 93 Abs. 1 Versicherung mit wählbarer Franchise a. Wählbare Franchisen

Die Verringerung der Anzahl anwendbarer Prämien und die daraus folgende Systemvereinfachung für die Versicherten lassen sich mit einer Reduktion der Anzahl wählbarer Franchisen erreichen.

Abschaffung bestimmter Franchisen für Erwachsene

2013 verteilten sich die erwachsenen Versicherten ohne Unterscheidung der verschiedenen Versicherungsformen (ordentliche Versicherung, Bonusversicherung, Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer) wie folgt auf die verschiedenen Franchisen:

Franchise Anzahl Versicherte Anzahl Versicherte

in Franken in Millionen in Prozent

300 2.85 43.7

500 1.04 15.9

1000 0.33 5.1

1500 0.90 13.8

2000 0.26 4.0

2500 1.14 17.5

Total 6.52 100.0

Quelle: Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2013 (BAG)