Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/69: Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten

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Kinder

Wählbare Franchise Von der versicherten Maximale Prämienre- Maximale Prämienre-Person getragenes Ri- duktion gemäss gelten- duktion gemäss vorsiko (Differenz zwischen dem Recht gelegter Revision ordentlicher und gewähl-

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Quelle: Datenerhebung BAGSAN 2013

Wie weiter oben dargelegt, ist es schwierig, die Auswirkungen der vorliegenden Änderung auf die Finanzen der Versicherer abzuschätzen, denn man weiss nicht genau, wie die Versicherten auf die Abschaffung bestimmter Franchisen und die Verringerung der mit den wählbaren Franchisen verbundenen Prämienreduktionen reagieren werden. Es ist wahrscheinlich, dass die von der Änderung von Artikel 93 Absatz 1 KVV betroffenen Versicherten, die geringe Kosten verursachen, eine höhere Franchise wählen. Sie zahlen folglich eine tiefere Prämie, leisten dafür aber eine höhere Kostenbeteiligung.

3 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen

Die Änderungen an Artikel 93 Absatz 1 und 95 Absatz 2 und 3 KVV gelten für die Prämien 2017. Das bedeutet, dass die Versicherer die neuen Bestimmungen im Sommer 2016 berücksichtigen müssen, wenn sie die Prämien 2017 festlegen, und dass manche Versicherte gezwungen sind, die Franchise per 1. Januar 2017 zu wechseln, weil ihre derzeitige Franchise abgeschafft wird. Die Versicherten müssen folglich im Herbst 2016 über diese Änderungen Bescheid wissen, um die verschiedenen Versicherungsprodukte miteinander vergleichen zu können. Deshalb müssen die Versicherer sie bis spätestens 31. Oktober 2016 schriftlich über den Inhalt der vorliegenden Änderung informieren. Diese Information kann somit zusammen mit der Mitteilung der neuen Prämie gemäss Artikel 7 Absatz 2 KVG abgegeben werden. Für Versicherte, deren derzeitige Franchise abgeschafft wird und die trotz schriftlicher Information nicht klar bis zum 30. November 2016 angeben, welche Franchise sie per 1. Januar 2017 wählen, gilt ab diesem Datum die nächst untere vom Versicherer angebotene Franchise. Den Versicherten mit wählbarer Franchise steht es jedoch frei, eine andere Franchise zu wählen oder sich der ordentlichen Versicherung anzuschliessen, sofern sie die in Artikel 94 KVV gesetzten Fristen einhalten.

Inkrafttreten

Die Versicherer müssen die Versicherten bis zum 31. Oktober 2016 schriftlich über die Abschaffung bestimmter Franchisen und die Verringerung der mit den wählbaren Franchisen verbundenen Prämienreduktionen informieren. Diese Bestimmung muss am 1. Oktober 2016 in Kraft treten, während die anderen Änderungen am 1. Januar 2017 in Kraft treten.