Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/69: Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten

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Die vorliegende Änderung besteht darin, die beiden am wenigsten verwendeten Franchisen, nämlich jene von 1000 und 2000 Franken, abzuschaffen. Es ist schwierig, genau abzuschätzen, wie die betroffenen Versicherten reagieren werden. Es ist sinnvoll anzunehmen, dass Versicherte, die geringe Kosten verursachen eine höhere Franchise wählen, was tiefere Prämieneinnahmen für die Versicherer, aber auch geringere Leistungskosten zu ihren Lasten mit sich bringt, denn die Kostenbeteiligung der Versicherten steigt. Versicherte, die ihre Franchise ausgeschöpft haben, werden dagegen tendenziell eine tiefere Franchise wählen, was höhere Prämieneinnahmen, aber auch höhere Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bedeutet.

Abschaffung bestimmter Franchisen für Kinder

2013 verteilten sich die versicherten Kinder ohne Unterscheidung der verschiedenen Versicherungsformen (ordentliche Versicherung, Bonusversicherung, Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer) wie folgt auf die verschiedenen Franchisen:

Franchise Anzahl Versicherte Anzahl Versicherte

in Franken in Tausend in Prozent

0 1393.0 91.9

100 5.5 0.4

200 25.6 1.7

300 15.7 1.0

400 31.1 2.0

500 19.8 1.3

600 25.3 1.7

Total 1516.0 100.0

Quelle: Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2013 (BAG)

Die vorliegende Änderung besteht darin, nur zwei wählbare Franchisen beizubehalten und die Franchisen von 100, 200, 300 und 500 Franken abzuschaffen. Der Bundesrat möchte somit die höchste wählbare Franchise und die am meisten verwendete (400 Franken) beibehalten. Fast 92% der Kinder sind gemäss der ordentlichen Versicherung (ohne Franchise) versichert. Die neue Franchise, welche die von der vorliegenden Änderung betroffenen Versicherten wählen werden, hat keinen entscheidenden Einfluss auf die Prämieneinnahmen und somit auf das Krankenversicherungssystem, denn die betroffenen Versicherten machen weniger als 10% aller Kinder aus.

Art. 95 Abs. 2 und 3

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung beruht auf dem Solidaritätsprinzip: Gesunde Versicherte müssen die Kosten der kranken Versicherten mittragen. Die mit den wählbaren Franchisen verbundene Ermässigung beeinträchtigt die Solidarität, da Versicherte, die eine solche Franchise wählen, tiefere Prämien zahlen als Versicherte mit ordentlicher Franchise, die in der Regel weniger gesund sind.

Analog zur Bestimmung über Prämienermässigungen bei Modellen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Art. 101 Abs. 2 KVV) muss die Ermässigung aufgrund einer höheren Franchise den mit dieser Franchise verbundenen Einsparungen (insbesondere höhere Kostenbeteiligung der Versicherten sowie allenfalls geringere Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen infolge höherer Franchise) entsprechen. Kostenunterschiede aufgrund eines günstigeren Risikobestandes dürfen dagegen keinen Einfluss auf die Prämienermässigung haben.