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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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d. das Risikomanagement (Art. 9);

e. die Gewähr (Art. 10);

f. das Mindestkapital (Art. 13);

g. die Eigenmittel und die Risikoverteilung (Art. 46, 47, 54 und 55);

h. die Prüfgesellschaft (Art. 67).

2 Sie legt dem Bewilligungsgesuch die erforderlichen Unterlagen bei, namentlich ihre Statuten oder Gesellschaftsverträge und die Reglemente.

Art. 5 Änderung der Tatsachen

(Art. 7 FinfraG)

1 Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA insbesondere:

a. jede Änderung der Statuten oder Gesellschaftsverträge und Reglemente;

b. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung im Ausland;

c. den Wechsel der Prüfgesellschaft oder der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde bei einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung im Ausland.

2 Sie darf dem Handelsregister Statutenänderungen erst zur Eintragung anmelden und Reglementsänderungen erst in Kraft setzen, wenn die FINMA die Änderungen genehmigt hat.

Art. 6 Geschäftsbereich

(Art. 8 Abs. 2 FinfraG)

1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.

2 Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.

Art. 7 Ort der Leitung

(Art. 8 Abs. 1 und 2 FinfraG)

1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.

2 Die mit der Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von wo aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.