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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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b. Referenzsätzen wie Währungen, Zinsen und Indizes.
3 Nicht als Derivate gelten:
a. Kassageschäfte;
b. Derivatgeschäfte in Bezug auf Strom und Gas, die:
1. auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden,
2. physisch erfüllt werden müssen, und
3. nicht nach Wahl einer Partei bar abgerechnet werden können.
4 Als Kassageschäft gelten Geschäfte, die unmittelbar oder nach Ablauf der aufgeschobenen Abwicklungsfrist innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt werden sowie;
a. Geschäfte, die innerhalb der für das Währungspaar marktüblichen längeren Abwicklungsperiode abgewickelt werden;
b. Käufe oder Verkäufe von Effekten unabhängig ihrer Währung, die innerhalb der marktüblichen oder regulatorisch vorgeschriebenen Abwicklungsfrist bezahlt werden;
c. Geschäfte, die ohne rechtliche Verpflichtung kontinuierlich verlängert werden.
Art. 3 Wesentliche Gruppengesellschaften
(Art. 3 Abs. 2 FinfraG)
Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung bedeutsamer Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance.
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 4 Bewilligungsgesuch
(Art. 4 FinfraG)
1 Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu dessen Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:
a. den Geschäftsbereich (Art. 6);
b. den Ort der Leitung (Art. 7);
c. die Unternehmensführung und -kontrolle (Art. 8);