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Vernehmlassung 2015/72: Revision der Verordnungen über den Schutz der Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung · 4 Seiten

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Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung)

Änderung vom ... Entwurf vom 17. Juli 2015

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 18a Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),

verordnet:

I

Die Auenverordnung vom 28. Oktober 19922 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BAFU» ersetzt.

Art. 1 Abs. 2 und 3

2Das Aueninventar enthält für jedes Schutzgebiet:

a. eine kartografische Darstellung des Perimeters;

b. den Objekttyp.

3Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.

Art. 2 Veröffentlichung

1Die Umschreibung der Objekte wird nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20043). Sie wird in elektronischer Form4 unentgeltlich zugänglich gemacht.

2Das Aueninventar kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.

1SR 451

2 SR 451.31

3 SR 170.512

4 www.bafu.admin.ch > Themen > Schutzgebiete 2014–......