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Vernehmlassung 2015/72: Revision der Verordnungen über den Schutz der Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung · 2 Seiten
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Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung)
Änderung vom ... Entwurf vom 17. Juli 2015
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 18a Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),
verordnet:
I
Die Hochmoorverordnung vom 21. Januar 19912 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BAFU» ersetzt.
Art. 1 Bundesinventar
1Das Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorinventar) umfasst die im Anhang 1 aufgezählten Objekte. Sie erfüllen gleichzeitig das Erfordernis der besonderen Schönheit von Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung3.
2Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.
Art. 2 Veröffentlichung
1Die Umschreibung der Objekte wird nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20044). Sie wird in elektronischer Form5 unentgeltlich zugänglich gemacht.
2Das Hochmoorinventar kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.
1SR 451
2 SR 451.32
3SR 101
4 SR 170.512
5 www.bafu.admin.ch > Themen > Schutzgebiete 2014–......