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Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 5 Seiten

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Art. 96 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) und 2

1Das kantonale Recht kann vorsehen, dass bestimmte Mitglieder einer Gemeindeexekutive zu ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen oder ausserordentlichen Zivilstandsbeamten mit der ausschliesslichen Befugnis, Trauungen zu vollziehen, ernannt werden, wenn:

2Die Aufsichtsbehörde berichtet dem EAZW im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht (Art. 85 Abs. 2) über die ernannten Personen.

Art. 98 Abs. 7

7Das Zivilstandsamt ist nicht verpflichtet, in den Zivilstandsregistern, welche als Archivgut gelten (Art. 6a Abs. 3), Randanmerkungen anzubringen.

II

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova