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Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 5 Seiten

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5Das Bundesamt für Justiz kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Bereich des Austauschs und der Beschaffung von Personenstandsdaten abschliessen.

Art. 85 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3

2Die Aufsichtsbehörden berichten dem EAZW jährlich über:

3Aufgehoben

Art. 86 Abs. 2

2Die gleichen Befugnisse stehen dem EAZW zu, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde trotz Aufforderung keine oder ungenügende Massnahmen trifft.

Art. 90 Abs. 1 und 2

1Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann innerhalb von 30 Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

2Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann innerhalb von 30 Tagen bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.

Art. 92a Abs. 1bis

1bisDie Originale der Register, die von den durch das EJPD mit zivilstandsamtlichen Funktionen betrauten schweizerischen Vertretungen im Ausland geführt wurden, sind dem EAZW für die unter Absatz 1 aufgeführten Zeiträume zugänglich.

Art. 92b Abs. 1bis

1bisDie Daten aus den Registern nach Artikel 92a Absatz 1biswerden vom EAZW in der Form nach Artikel 47 bekanntgegeben.

Art. 92c Abs. 1 und 1bis

1Die Kantone sorgen bis spätestens am 31. Dezember 2020 für die definitive Sicherung der seit dem 1. Januar 1929 in den Familienregistern beurkundeten Daten in Form lesbarer Kopien auf Mikrofilm.

1bisSie können die Mikrofilme durch Techniken der digitalen Archivierung ersetzen. Sie stellen sicher, dass die digitalisierten Daten bis zum Transfer an die kantonalen Archive langfristig lesbar sind.

Art. 93 Abs. 1

1Personenstandsdaten aus dem Familienregister werden in die zentrale Datenbank Infostar übertragen.