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Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 5 Seiten
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Zivilstandsverordnung (ZStV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
1
Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. c
2Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen:
c. Beurkunden von Verwaltungsverfügungen des Bundes, wenn eigene Kantonsbürgerinnen oder Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des eigenen Kantons entschieden hat.
Art. 6a Abs. 3
3Zivilstandsregister, welche vor den in Artikel 92a Absatz 1 aufgeführten Fristen geführt wurden, gelten als Archivgut.
Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz
1… Vorbehalten bleibt Artikel 15b.
Art. 15b Zusätzliche Identitäten im Personenstandsregister
1Mit einer oder mehreren zusätzlichen Identitäten in das Personenstandsregister aufgenommen werden können:
a. zu schützende Personen nach Artikel 5 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 20112 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG);
b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle nach Artikel 19 Absatz 4 ZeugSG;
SR ..........
1 SR 211.112.2
2 SR 312.2 2015–......