Vorlage

Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Zivilstandsverordnung (ZStV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

1

Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. c

2Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen:

c. Beurkunden von Verwaltungsverfügungen des Bundes, wenn eigene Kantonsbürgerinnen oder Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des eigenen Kantons entschieden hat.

Art. 6a Abs. 3

3Zivilstandsregister, welche vor den in Artikel 92a Absatz 1 aufgeführten Fristen geführt wurden, gelten als Archivgut.

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz

1… Vorbehalten bleibt Artikel 15b.

Art. 15b Zusätzliche Identitäten im Personenstandsregister

1Mit einer oder mehreren zusätzlichen Identitäten in das Personenstandsregister aufgenommen werden können:

a. zu schützende Personen nach Artikel 5 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 20112 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG);

b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle nach Artikel 19 Absatz 4 ZeugSG;

SR ..........

1 SR 211.112.2

2 SR 312.2 2015–......