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Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 5 Seiten
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Art. 35 Abs. 6
6
Das Zivilstandsamt kann eine ärztliche Bescheinigung über die Niederkunft verlangen, wenn die Meldung durch eine in Artikel 34 Buchstabe bbisaufgeführte Person erfolgt.
Art. 47 Abs. 2 Bst. f
2
Ist kein Formular vorgesehen oder ist dessen Verwendung nicht zweckmässig, so erfolgt die Bekanntgabe:
f. durch eine einfache Kopie aus den Zivilstandsregistern, welche als Archivgut gemäss Artikel 6a Absatz 3 gelten.
Art. 49 Abs. 1 Bst. a und b
1Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Gemeindeverwaltung des aktuellen oder des letzten bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person im Hinblick auf die Führung des Einwohnerregisters insbesondere die folgenden Angaben mit:
a. die Geburt, den Tod, die Verschollenerklärung sowie deren Aufhebung;
b. jede Änderung von Name, Zivilstand, Bürgerrecht, Abstammung oder Geschlecht;
Art. 52a An das Bundesamt für Polizei
Die zentrale Datenbank Infostar übermittelt der Datenbank RIPOL nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20088 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes bei einer Änderung von RIPOL-Personendaten, auf die das Bundesamt für Polizei gemäss der Tabelle im Anhang Zugriff hat, automatisch einen entsprechenden elektronischen Hinweis.
Art. 57
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 84
10. Kapitel: Aufsicht und Zuständigkeiten der Bundesbehörden (neu)
Art. 84 Abs. 1, Abs. 3 und 5
1Das EAZW übt die Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen aus.
3Das EAZW erledigt namentlich folgende Geschäfte:
8 SR 361