Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Für die neue Regelung sprechen auch versorgungspolitische Überlegungen.
Standortgemeinden von Pflege-heimen sollen vor den erheblichen finanziellen Folgen
bewahrt werden, welche eine Anknüpfung am zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort des Pflegeheims mit sich bringen würde. Es ist sachgerechter, dass der Eintritt in ein
Pflegeheim keine neue Zuständigkeit begründet. Längerfristig könnte es zum
versorgungspolitischen Problem werden, wenn jeder Kanton aufgrund der finanziellen
Anreize versucht ist, trotz generell steigendem Be-darf das Angebot zu Lasten anderer Kantone möglichst zu beschränken. Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden
begrüsst daher die Einführung des Herkunftsprinzips auf Bundesebene. Es hat sich in
mehreren Kantonen innerkantonal bewährt.
3. Abstimmung mit der Regelung bei den Ergänzungsleistungen
Die vorgeschlagene Regelung dient auch der Vereinfachung der Umsetzung der
Restfinanzierung durch eine Übereinstimmung der Zuständigkeit für die
Pflegefinanzierung und für die Ergänzungsleistungen: Für die Finanzierung des
gesamten Aufenthalts in einem Pflegeheim sind nicht zwei Kantone (Restfinanzierung
beim Standortkanton und EL beim Herkunftskanton), sondern nur ein Kanton zuständig.
Für die Bestimmung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur Mitfinanzierung des Heimaufenthalts ist gemäss geltender Gesetz-gebung in jedem Fall der Kanton
zuständig, in welchem die betreffende Person vor Eintritt in das Pflegeheim ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (Art. 21 Abs. 1 ELG). Es ist daher sinnvoll, die
Zuständigkeit für die Restfi-nanzierung der Pflegeleistungen analog zu regeln.
Bei Eintritt in ein ausserkantonales Pflegeheim ist für die Restfinanzierung AI unbestrittenermassen der Wohnsitzkanton zuständig. Es ist aber in der Praxis leider
nicht immer klar, in welchem Kanton der Wohnsitz besteht. Dies führte immer wieder zu Problemen, weshalb die Standeskommission eine gesamtschweizerisch einheitliche
Regelung begrüsst.
Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Fall eine einfache und rasche
Bestimmung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei einem Eintritt in ein
Pflegeheim. Langwierige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit fallen mit der
Regelung, dass die Zuständigkeit unabhängig von einem allfälligen Wechsel des
zivilrechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des Heims immer beim
Wohnsitzkanton vor Eintritt in ein Pflegeheim verbleibt, dahin.
Eine Regelung der Wohnsitzfrage analog des heutigen Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
bietet sich an und macht Sinn. Die Kantone haben so insbesondere die Möglichkeit, die Restfinanzierung mit den Regelungen über die Ergänzungsleistungen abzustimmen, um Finanzierungslücken oder Doppelfinanzierungen zu vermeiden.
Die Vorlage sieht vor, bei der Pflegefinanzierung die Zuständigkeiten im interkantonalen SG Verkehr einheitlich wie bei den Ergänzungsleistungen (EL) gemass Herkunftsprinzip zu regeln. Diese Anpassung ist unbedingt nötig. Der Kanton St.Gallen setzt sich bereits
seit Einführung der Pflegefinanzierung dafür ein, diese massgebliche Lücke im
Bundesrecht zu schliessen. Die Übernahme des bei den EL geltenden
Herkunftsprinzips ist unabdingbar, da zwischen den beiden Systemen gewichtige
Abhängigkeiten bestehen. Zudem stellt die Regelung sicher, dass die Wahlfreiheit der
Betagten gewährleistet wird und es wird vermieden, dass Kantone ihr Angebot an
stationären und ambulanten Angeboten begrenzen, um nicht zusätzliche Kosten von
ausserkantonalen Nutzenden übernehmen zu müssen. lm Kanton St.Gallen wird das
Herkunftsprinzip zwischen den Gemeinden bereits seit Einführung der
Pflegefinanzierung angewandt, was sich sehr bewährt hat.
Wir befürworten die vorgeschlagene Regelung. Sie stimmt mit der Regelung für die GR Ausrichtung von Ergänzungsleistungen in Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
überein und ermöglicht dadurch eine einfache Klärung der Zuständigkeit.
Die vorgeschlagene Regelung kann bei Pflegeheimaufenthalten ausserhalb des
Wohnsitzkantons im betreffenden Pflegeheim zu ungedeckten Kosten führen, wenn die im Wohnsitzkanton festgesetzten Normkosten tiefer sind als die im ausserkantonalen
Pflegeheim anerkannten Kosten. Wir laden Sie entsprechend ein, die vorgeschlagene