Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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Für die neue Regelung sprechen auch versorgungspolitische Überlegungen.

Standortgemeinden von Pflege-heimen sollen vor den erheblichen finanziellen Folgen

bewahrt werden, welche eine Anknüpfung am zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort des Pflegeheims mit sich bringen würde. Es ist sachgerechter, dass der Eintritt in ein

Pflegeheim keine neue Zuständigkeit begründet. Längerfristig könnte es zum

versorgungspolitischen Problem werden, wenn jeder Kanton aufgrund der finanziellen

Anreize versucht ist, trotz generell steigendem Be-darf das Angebot zu Lasten anderer Kantone möglichst zu beschränken. Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden

begrüsst daher die Einführung des Herkunftsprinzips auf Bundesebene. Es hat sich in

mehreren Kantonen innerkantonal bewährt.

3. Abstimmung mit der Regelung bei den Ergänzungsleistungen

Die vorgeschlagene Regelung dient auch der Vereinfachung der Umsetzung der

Restfinanzierung durch eine Übereinstimmung der Zuständigkeit für die

Pflegefinanzierung und für die Ergänzungsleistungen: Für die Finanzierung des

gesamten Aufenthalts in einem Pflegeheim sind nicht zwei Kantone (Restfinanzierung

beim Standortkanton und EL beim Herkunftskanton), sondern nur ein Kanton zuständig.

Für die Bestimmung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur Mitfinanzierung des Heimaufenthalts ist gemäss geltender Gesetz-gebung in jedem Fall der Kanton

zuständig, in welchem die betreffende Person vor Eintritt in das Pflegeheim ihren

zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (Art. 21 Abs. 1 ELG). Es ist daher sinnvoll, die

Zuständigkeit für die Restfi-nanzierung der Pflegeleistungen analog zu regeln.

Bei Eintritt in ein ausserkantonales Pflegeheim ist für die Restfinanzierung AI unbestrittenermassen der Wohnsitzkanton zuständig. Es ist aber in der Praxis leider

nicht immer klar, in welchem Kanton der Wohnsitz besteht. Dies führte immer wieder zu Problemen, weshalb die Standeskommission eine gesamtschweizerisch einheitliche

Regelung begrüsst.

Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Fall eine einfache und rasche

Bestimmung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei einem Eintritt in ein

Pflegeheim. Langwierige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit fallen mit der

Regelung, dass die Zuständigkeit unabhängig von einem allfälligen Wechsel des

zivilrechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des Heims immer beim

Wohnsitzkanton vor Eintritt in ein Pflegeheim verbleibt, dahin.

Eine Regelung der Wohnsitzfrage analog des heutigen Bundesgesetzes über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

bietet sich an und macht Sinn. Die Kantone haben so insbesondere die Möglichkeit, die Restfinanzierung mit den Regelungen über die Ergänzungsleistungen abzustimmen, um Finanzierungslücken oder Doppelfinanzierungen zu vermeiden.

Die Vorlage sieht vor, bei der Pflegefinanzierung die Zuständigkeiten im interkantonalen SG Verkehr einheitlich wie bei den Ergänzungsleistungen (EL) gemass Herkunftsprinzip zu regeln. Diese Anpassung ist unbedingt nötig. Der Kanton St.Gallen setzt sich bereits

seit Einführung der Pflegefinanzierung dafür ein, diese massgebliche Lücke im

Bundesrecht zu schliessen. Die Übernahme des bei den EL geltenden

Herkunftsprinzips ist unabdingbar, da zwischen den beiden Systemen gewichtige

Abhängigkeiten bestehen. Zudem stellt die Regelung sicher, dass die Wahlfreiheit der

Betagten gewährleistet wird und es wird vermieden, dass Kantone ihr Angebot an

stationären und ambulanten Angeboten begrenzen, um nicht zusätzliche Kosten von

ausserkantonalen Nutzenden übernehmen zu müssen. lm Kanton St.Gallen wird das

Herkunftsprinzip zwischen den Gemeinden bereits seit Einführung der

Pflegefinanzierung angewandt, was sich sehr bewährt hat.

Wir befürworten die vorgeschlagene Regelung. Sie stimmt mit der Regelung für die GR Ausrichtung von Ergänzungsleistungen in Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

überein und ermöglicht dadurch eine einfache Klärung der Zuständigkeit.

Die vorgeschlagene Regelung kann bei Pflegeheimaufenthalten ausserhalb des

Wohnsitzkantons im betreffenden Pflegeheim zu ungedeckten Kosten führen, wenn die im Wohnsitzkanton festgesetzten Normkosten tiefer sind als die im ausserkantonalen

Pflegeheim anerkannten Kosten. Wir laden Sie entsprechend ein, die vorgeschlagene