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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten
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Absatz 5
Auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt, und auf Sportbooten oder Vergnügungsschiffen, deren Länge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten nicht übersteigt: 5 weisses gewöhnliches Licht
6
Schiffe ohne Maschinenantrieb
Artikel 25 Absatz 1
– einzeln oder im Schleppverband fahrende Schiffe
weisses gewöhnliches Rundumlicht. 7
– Segelschiffe, die unter Segel fahren weisses gewöhnliches Rundumlicht
8
Absatz 2 Buchstaben a und b
Seitenlichter:
grünes Licht
rotes Licht
Die Lichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-9 Seitenlicht angebracht sein
Hecklicht:
weisses Licht