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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten

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Absatz 5

Auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt, und auf Sportbooten oder Vergnügungsschiffen, deren Länge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten nicht übersteigt: 5 weisses gewöhnliches Licht

6

Schiffe ohne Maschinenantrieb

Artikel 25 Absatz 1

– einzeln oder im Schleppverband fahrende Schiffe

weisses gewöhnliches Rundumlicht. 7

– Segelschiffe, die unter Segel fahren weisses gewöhnliches Rundumlicht

8

Absatz 2 Buchstaben a und b

Seitenlichter:

grünes Licht

rotes Licht

Die Lichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-9 Seitenlicht angebracht sein

Hecklicht:

weisses Licht