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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten
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Anhang 32 (Art. 100)
Prüfprogramm für Sportboote
Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung
(Art. 100 Abs. 2 und 4)
1. Neben dem Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderun-
gen nach Anhang I der Richtlinie 94/25/EG21 sind zusätzlich die Anforderungen an Sportboote nach Artikel 107 (Grundsatz) nach dem folgenden Programm zu prüfen.
a. Technisches Prüfungsprotokoll
Das technische Prüfungsprotokoll beinhaltet die Prüfung der sanitären Einrichtung (Artikel 108 Absatz 1), der Behälter mit wassergefährdenden Stoffen (Artikel 108 Absatz 2) und des Motorenraumes (Artikel 108 Absatz 3).
b. Segelvermessungsprotokoll
Das Segelvermessungsprotokoll beinhaltet das Ergebnis der Segelvermessung gemäss Anhang 12 sowie die Feststellung einer allfällig reduzierten Mindestausrüstung nach Artikel 163 Absatz 2.
c. Geräuschmessprotokoll
Das Geräuschmessprotokoll bestätigt die Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb gemäss Artikel 109 und Anhang 10. Für Sportboote gelten insbesondere die Bestimmungen von Artikel 109 Absätze 1, 2 und 6. Für Sportboote, für die der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte nach Artikel 109 Absätze 2 und 6 mittels einer Konformitätserklärung nach Art. 148j erbracht werden kann, ist kein Geräuschmessprotokoll erforderlich.
2. Die Prüfprotokolle sind in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und
werden von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben.
21 Siehe Fussnote zu Art. 166c Abs. 4.