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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten

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Anhang 33 (Art. 100 Abs. 4)

Abnahmeprotokoll

1. Das Abnahmeprotokoll ist in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und enthält mindestens folgende Angaben:

a. Hersteller des Schiffes;

b. Typ des Schiffes;

c. HIN- oder CIN-Nummer (Schalen-Nummer);

d. Angabe über die Schiffsart;

e. Bestätigung der Durchführung der technischen Prüfung mit Angabe der

Typenschein-Nummer gemäss technischem Prüfprotokoll;

f. Bestätigung der Durchführung der Segelvermessung bei Segelschiffen

mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Segelvermessungsprotokoll;

g. Bestätigung der Durchführung der Geräuschmessung bei Schiffen

mit Maschinenantrieb deren gesamte Leistung aller Antriebsmotoren 40 kW übersteigt, mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Geräuschmessprotokoll.

h. Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 121 Ab-

satz 4;

i. Bestätigung der Vollständigkeit der Ausrüstung nach Artikel 107a Ab-

satz 3, 132 bzw. 134;

j. Bestätigung der Vollständigkeit der Dokumente gemäss Ziffer 1 des

Abnahmeprotokolls;

k. Bestätigung der Übereinstimmung des Schiffes mit der geprüften Aus-

führung;

l. Bestätigung über die Durchführung der Funktionskontrolle;

m. Ort und Datum der Ausstellung des Abnahmeprotokolls;

n. Name und Adresse der zur Prüfung ermächtigten Person oder der zur

Prüfung ermächtigten Unternehmung.

2. Das Abnahmeprotokoll wird von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben.

3. In der formalen Gestaltung des Abnahmeprotokolls ist die Herausgeberin frei. Es muss aber mindestens die unter Absatz 1 aufgeführten Angaben enthalten.