Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 4 Seiten

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung2

2 Erläuterungen zu den Artikeln2

Art. 1 Patientenidentifikationsnummer ..................................................................................... 2 Art. 2 Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften

und Stammgemeinschaften ............................................................................................ 3 Art. 3 Metadaten ....................................................................................................................... 3 Art. 4 Austauschformate ........................................................................................................... 3 Art. 5 Integrationsprofile ...........................................................................................................3 Art. 6 Evaluation ....................................................................................................................... 3 Art. 7 Mindestanforderungen an das Personal......................................................................... 4 Art. 8 Schutzprofil für Identifikationsmittel ................................................................................ 4

1 Einleitung

Die vorliegende Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI) konkretisiert die Verordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV; Art. 4 Abs. 2, 9 Abs. 3, 10, 11 Absatz 3, 17, 18, 21 Absatz 2, 27 Absatz 4, 29 Absatz 2, 30 Absatz 2 und 3).

Die Verordnung regelt ausnahmslos sehr technische Aspekte des elektronischen Patientendossiers. Sie umfasst 9 Artikel und 8 Anhänge.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20041 (PublG) kann bei Texten, welche nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen oder von technischer Natur sind, sich nur an Fachleute wenden und sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, von einer Veröffentlichung in der AS abgesehen werden. Diese werden stattdessen auf der Homepage des BAG zugänglich gemacht.2. Vorliegend wird auf die Publikation der Anhänge 2 (technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften), 3 (Metadaten), 4 (Austauschformate), 5 (nationale Anpassungen der Integrationsprofile und nationale Integrationsprofile) und 8 (Schutz der Identifikationsmittel) verzichtet, da es sich dabei um äusserst technische Anforderungen handelt, die sich nur an einen sehr beschränkten Adressatenkreis, namentlich die für die technische Implementierung verantwortlichen Fachspezialisten richten. Zudem wird in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b PublG auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet, da diese Anhänge durch die Betroffenen ausschliesslich in der für diesen Fachbereich üblichen und einheitlichen Sprache (englisch) benützt werden. Bei einer Übersetzung würde die Gefahr von Fehlinterpretationen und Informationsverlust bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 4 EPDV).

2 Erläuterungen zu den Artikeln

Art. 1 Patientenidentifikationsnummer

Anhang 1 enthält den Aufbau der Patientenidentifikationsnummer und eine detaillierte Umschreibung der Kontrollzifferlogik, welche bei der Kontrollzifferprüfung nach Artikel 4 Absatz 2 EPDV zu beachten ist. Zudem legt er den Aufbau der Patientenidentifikationsnummer für eine schriftliche Darstellung fest.

1 SR 170.512

2 vgl. beispielsweise das Vorgehen des BAKOM betreffend die technischen und administrativen Vorschriften, abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Telekommunikation.