Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 4 Seiten
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Es handelt sich hierbei um Daten, die im laufenden Betrieb einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anfallen, so dass keine zusätzlichen Datenerhebungen durch die Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften notwendig werden. Sofern die Indikatoren Rückschlüsse auf einzelne Gesundheitsfachpersonen oder Patientinnen und Patienten erlauben, sind die Daten in anonymisierter Form an das BAG zu übermitteln.
Mit Hilfe dieser Daten wird geprüft, in welchem Masse die im Rahmen von Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Massnahmen einen Beitrag für die Erreichung der in Artikel 1 Absatz 3 EPDG formulierten Ziele leisten und wie dieser Beitrag gesteigert werden kann.
Art. 7 Mindestanforderungen an das Personal
Die Mindestanforderungen für das Personal, das Zertifizierungen durchführt, werden in Anhang 7 aufgeführt. Im Rahmen der Akkreditierung ist durch die zukünftige Zertifizierungsstelle nachzuweisen, dass das für die jeweiligen Zertifizierungen vorgesehene Personal diese insgesamt (d.h. als Team) erfüllt. Dadurch wird sichergestellt, dass für die verschiedenen Prüfbereiche qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, das belastbare Prüfergebnisse produziert.
Art. 8 Schutzprofil für Identifikationsmittel
Anhang 8 definiert die von den Herausgebern der Identifikationsmittel einzuhaltenden Vorgaben für den Schutz der Identifikationsmittel (sog. Schutzprofil). Schutzprofile definieren funktionale Sicherheitsanforderungen gemäss der Norm ISO/IEC 15408 (-1, -2, -3). Mit Hilfe von semiformalen Bausteinen wird die Sicherheitsfunktionalität des Identifikationsmittels und der Dienste des Herausgebers beschrieben. Dazu zählen u.a. Vorgaben für die Sicherheitsprotokollierung, die kryptographische Unterstützung, die Identifikation und Authentisierung, den Schutz der Sicherheitsfunktionen sowie die zu benutzenden Schnittstellen.