Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 4 Seiten

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Art. 2 Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften

Anhang 2 enthält die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften (TOZ). Zuerst werden die Zertifizierungsvoraussetzungen an die Gemeinschaften und anschliessend - aufbauend auf diesen Anforderungen - die ergänzenden Zertifizierungsvoraussetzungen für Stammgemeinschaften festgelegt.

Art. 3 Metadaten

Anhang 3 listet die durch die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften zu verwendenden Metadaten auf. Metadaten beschreiben in strukturierter Weise (z. B. Dateityp, Autor, Erstellungsdatum) die im elektronischen Patientendossier bereitgestellten medizinischen Daten und Dokumente. Sie sind Voraussetzung für einen gemeinschaftsübergreifenden Datenaustausch.

Die Metadaten liegen grundsätzlich in englischer Fassung vor, da nur auf diese Weise gewährleistet werden kann, dass eine schweizweit einheitliche Verwendung stattfindet. Die Verwendung dieser Begriffe ist im Rahmen der Zertifizierungsvoraussetzungen vorgeschrieben. Für Patientinnen und Patienten wird zusätzlich die schweizweit einheitliche Verwendung der Begriffe in der jeweiligen Landessprache vorgeschrieben.

Um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, werden Empfehlungen erlassen, welche festhalten, welche Begriffe in der jeweiligen Amtssprache als Interpretation der englischen Metadaten verwendet werden sollten. Damit erhalten Gesundheitsfachpersonen die Möglichkeit, entsprechende Synonyme zu verwenden.

Art. 4 Austauschformate

Anhang 4 definiert die durch Gemeinschaften und Stammgemeinschaften zu verwendenden Austauschformate. Austauschformate ermöglichen ohne spezielle Absprachen den einfachen Datenaustausch zwischen verschiedenen IT-Systemen der Akteure. In der Spezifikation des Austauschformates sind die technischen und semantischen Standards definiert, die für den einheitlichen Informationsaustausch notwendig sind. Bei den Austauschformaten kann unterschieden werden zwischen technischen Austauschformaten (z.B. betreffend Protokolldaten oder Übertragung der Konfiguration der Zugriffsrechte bei einem Wechsel der Stammgemeinschaft) und medizinischen Austauschformaten (z.B. elektronisches Impfdossier, elektronischer Austrittsbericht oder eMedikation).

Aktuell liegen noch keine Austauschformate vor; diese werden im Rahmen von Stakeholderprozessen erarbeitet und mittels zukünftiger Revisionen in das Ausführungsrecht aufgenommen.

Art. 5 Integrationsprofile

Anhang 5 führt in Ziffer 1 die zu verwendenden Integrationsprofile, welche den gemeinschaftsübergreifenden Datenaustausch regeln, auf. Zudem enthält er die nationalen Anpassungen der Integrationsprofile für die Schweiz und ergänzt internationale Lücken durch zwei nationale Integrationsprofile CH:ADR und CH:PPQ (Ziffer 2).

Art. 6 Evaluation

Anhang 6 enthält die durch Gemeinschaften und Stammgemeinschaften im Rahmen der Evaluation zu liefernden Daten. Dazu zählen beispielsweise Daten zur Erteilung von Zugriffsrechten, zur Anzahl von Gesundheitsfachpersonen und von Patientinnen und Patienten, welche sich bei einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft angemeldet haben, zur Anzahl der bereitgestellten Dokumente und Dokumenttypen sowie Daten zur Verwendung des elektronischen Patientendossiers durch Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen sowie durch Patientinnen und Patienten.