Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
der Vorlage sollen in erster Linie verschiedene Bestimmungen angepasst werden, um einigenIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet kritisierten Punkten im Rahmen der Schengen-Evaluation der Schweiz betreffend die Rück-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
führungsrichtlinie Rechnung zu tragen. Insbesondere soll die Rückführungsrichtlinie bestmöglich umgesetzt werden – aber auch der Schengener Grenzkodex. Die Empfehlungen im Rückkehr-Handbuch werden ebenfalls berücksichtigt. Die Nutzung von API-Daten in der Schweiz erfolgt ebenfalls in Umsetzung einer Schengen-relevanten Richtlinie, der Richtlinie 2004/82/EG91. Diese lässt die Verwendung von API-Daten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung zu, wenn dies entsprechend der nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist und den Datenschutzbestimmungen der ebenfalls Schengen und Dublin-relevanten Datenschutzrichtlinie 95/46/EG92 entspricht. Dies ist der Fall.
Ausserdem wird die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG auch in Bezug auf die neuen Bestimmungen betreffend die Datenbanken vollumfänglich eingehalten.
Die vorgeschlagenen Anpassungen entsprechen somit insbesondere auch dem Schengen/Dublin-Besitzstand und deren Weiterentwicklungen.
91 Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln, ABl. L 261 vom 06.05.2004, S. 24.
92 ABl. EG L 281 vom 23.11.1995, S. 31–50.