Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet 5 Rechtliche Aspektelégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
5.1 Gesetzesmässigkeit
Der Vorentwurf zur Änderung des AuG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern). Er ist mit der Verfassung vereinbar.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Die vorliegenden Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Verschiedene Anpassungen stützen sich auf Urteile des EGMR.
Die Grundzüge der Vorlage sind insbesondere darauf ausgerichtet, Opfer im Bereich der Prostitution besser zu schützen, die Qualität der Integrationsmassnahmen zu verstärken und die Haftmassnahmen bei illegal anwesenden Personen einzuschränken. Diese Massnahmen sind mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK88), dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II89) und den anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz in diesem Bereich vereinbar.
Auch die Ausdehnung des Reiseverbots für alle Flüchtlinge aus demselben Staat neben dem Heimat- oder Herkunftsstaat auf weitere Staaten ist mit den internationalen Verpflichtungen und insbesondere mit der FK vereinbar. Gemäss FK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise auszustellen, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebietes gestatten (Art. 28 Ziff. 1 FK). Ein Reiseausweis ist dabei, ausser in besonderen oder aussergewöhnlichen Fällen, für möglichst viele Staaten auszustellen (vgl. Paragraph 4 des Anhangs zur FK). Die vorgeschlagene Änderung schränkt dieses Recht zur Erlangung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nicht ein, sondern erlaubt es lediglich, wie im Anhang der FK unter Paragraph 4 vorgesehen, die territoriale Gültigkeit eines Reiseausweises in besonderen oder aussergewöhnlichen Fällen einzuschränken. Eine besondere Situation ist bei einem begründeten Verdacht, dass das Reiseverbot für den Heimat- oder Herkunftsstaat missachtet werden soll, gegeben. Denn es würde dem Sinn und Zweck der Anerkennung einer Person als Flüchtling widersprechen, wenn eine Person, die aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat als Flüchtling anerkannt wurde, in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen könnte.90 Mittels der Möglichkeit, das bereits heute bestehende Reiseverbot für Flüchtlinge in den Heimat- oder Herkunftsstaat auf weitere Staaten auszudehnen, soll die Durchsetzbarkeit dieses Reiseverbots in den Heimat- oder Herkunftsstaat erhöht werden. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit soll sich die Ausdehnung des Reiseverbots lediglich auf einzelne Staaten beziehen und bei Vorliegen wichtiger Gründe können in Einzelfällen Reisen trotz eines generellen Reiseverbots bewilligt werden.
Mit der Nutzung von API-Daten zur Bekämpfung von dschihadistisch motivierten Reisenden würde die Schweiz auch der bindenden Resolution 2178 (2014) des UN-Sicherheitsrates entsprechen.
5.3 Verhältnis zum europäischen Recht
Die vorliegenden Änderungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Mit
88SR 0.101
89 SR 0.103.2
90 Der Reiseausweis für Flüchtlinge enthält einen besonderen Vermerk, wonach der Ausweis nicht gültig ist für das Land, aus dem die Inhaberin oder der Inhaber geflüchtet ist.