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Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz, AuG) (Verfahrensregelungen und Informationssysteme)
Änderung vom … Entwurf
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 4
Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Entschädigungen für Auslagen
2Die im Zusammenhang mit einer Entsendung im Rahmen eines betrieblichen Transfers oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft zählen zu den orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen.
3Der Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die im Zusammenhang mit der Entsendung entstandenen Auslagen gemäss Absatz 2 entschädigen; diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.
4Der Bundesrat kann für langfristige Entsendungen Bestimmungen zur Dauer der Pflicht des Arbeitgebers zur Entschädigung der Auslagen erlassen.
Art. 30 Abs. 1 Bst. d und ebis
1Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:
d. Aufgehoben
SR ..........
1BBl 2013…
2 SR 142.20
2015–......