Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

(Projekte Adeyia (Rückkehr) und eAsyl (Asyl)). Das Projekt e-Asyl bringt Kosten von 3,1 Milli-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet onen Franken mit sich. Für die Phase 2015–2017 belaufen sich die Gesamtkosten auf rund 2législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Millionen Franken, die im Budget 2016 und in der Finanzplanung 2017 eingestellt sind. Die Kosten des Projekts Adeyia sind unter Ziffer 3.2.3 erwähnt. Die Kantone beteiligen sich im ausländerrechtlichen Bereich an den Projektkosten über die Abgaben, die für die Informatikentwicklungen des Systems ZEMIS erhoben werden.

3.2.5 Qualität der Integrationsmassnahmen

Gestützt auf Artikel 55 AuG und Artikel 13 VIntA kann das SEM Projekte und Programme von nationaler Bedeutung unterstützen. Zu diesen zählen Massnahmen zur Qualitätssicherung, die dazu dienen, die Wirksamkeit der Integrationsförderung zu erhöhen. Eines dieser Vorhaben ist das Projekt « fide – Französisch, Italienisch, Deutsch in der Schweiz – lernen, lehren, beurteilen », das bereits läuft und mit den ordentlichen Mitteln der Integrationsförderung finanziert wird. Durch die Umsetzung von fide erfüllt das SEM die künftigen Vorgaben der Artikel 6 und 7 WeBiG. Der neue Artikel 57a AuG hat daher keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

3.2.6 Massnahmen, um die Durchsetzbarkeit des Reiseverbots von anerkannten Flüchtlingen in deren Heimat- oder Herkunftsstaat zu erhöhen

Die Regelungen zur Beschränkung der territorialen Gültigkeit von Reiseausweisen für Flüchtlinge haben bei entsprechender Anwendung der vorgeschlagenen Bestimmungen geringe und zeitlich befristete personelle Auswirkungen auf den Bund, indem entsprechende Reiseverbote den betroffenen Personen zur Kenntnis gebracht werden müssten. Zudem müssten allfällige Gesuche von Reisen in Nachbarstaaten des Heimat- oder Herkunftsstaats geprüft werden. Dies könnte je nach Umsetzung zu einem personellen Mehraufwand von einigen Stellen führen.

Die Verankerung einer gesetzlichen Vermutung bezüglich freiwilliger Unterschutzstellung bei einer unerlaubten Reise von anerkannten Flüchtlingen in den Heimat- oder Herkunftsstaat hat keinen finanziellen oder personellen Mehraufwand zur Folge. Allfällige Einsparungen beispielsweise bei den Sozialhilfekosten aufgrund einer vermehrten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei solchen Reisen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden.