Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/3: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 9 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

3 Ergebnisse der Anhörung

3.1 Grundsätzliche Haltung der Anhörungsteilnehmenden

Die Verordnungsrevision stösst sowohl auf Zustimmung (30), als auch auf Ablehnung (17). 18 Teilnehmende am Anhörungsverfahren stimmen dem Revisionsentwurf vollumfänglich zu, 3 Teilnehmende haben dazu keine Einwände zu melden. 9 weitere sind mit dem Entwurf grundsätzlich einverstanden, wünschen sich jedoch eine klarerer Formulierung des neuen Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 (4), eine konkrete Beschreibung der Sachlage in der Wegleitung, um Verwirrungen und Missverständnisse vorzubeugen respektive zu verhindern (2) sowie eine detaillierte Information an alle die von der Revision betroffenen Branchen (3). 3 der 9 Teilnehmenden, welche dem Revisionsvorhaben mit Vorbehalt zustimmen, würden es begrüssen, wenn für die Neuerung ein Artikel 12 Absatz 2bisoder Absatz 4 ArGV 2 eingeführt würde. Keiner der 23 Kantone, welche Stellung genommen haben, hat sich gegen die Revision ausgesprochen.

17 Teilnehmende lehnen die vorgeschlagene Revision vollständig ab, weil sie mit dem Vorschlag der neuen Variante der Gewährung der wöchentlichen Ruhezeit (2 x 35 h) eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen sehen. 16 Teilnehmende wünschen sich aus dem genannten Grund einen Artikel 12 Absatz 2bisoder Absatz 4 ArGV 2 für Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte. Lediglich eine Organisation stellt sich gänzlich gegen das Revisionsvorhaben.

3.2 Argumente für die Verordnungsänderung

Zur Begründung der Zustimmung für die Verordnungsänderung werden insbesondere nachfolgende Argumente vorgebracht:

● Mit den vorgesehenen Änderungen erfolge eine Überführung einer bewährten Praxis ins ordentliche Recht

● Mit der Verordnungsänderung würde dem in den letzten Jahren durch die geänderte Nachfrage der Konsumenten nach Frischeprodukte entstandenen Bedürfnis Genüge getan; dies sei ein nachvollziehbarer Revisionsgrund

● Im Vollzug seien mit den Regeln der Globalbewilligung keine Probleme oder Unregelmässigkeiten aufgetreten und die Regelung habe sich aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes bewährt

● Mit der geplanten Revision werde eine Vereinfachung erzielt und obsolete Einschränkungen eliminiert. Dies brächte den Durchführungsorganen des ArG eine grössere Rechtssicherheit

● Der administrative Mehraufwand würde eliminiert werden

● Im Sinne einer Harmonisierung sei die Anwendung der Sonderbestimmungen des geänderten Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 auf weitere Betriebsarten zu begrüssen

3.3 Allgemeine Bemerkungen

Branchenspezifische Anpassungen

Die branchenspezifischen Anpassungen – die Streichung von Artikel 52 Absatz 2 ArGV 2 und die Reduktion der Anzahl freier Sonntage von bisher mindestens 26 auf neu mindestens 12 – stellen grundsätzlich kein Problem dar.

Neuer Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2

Neben der Anpassung von Artikel 52 ArGV 2 würde auch Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 einer Änderung unterzogen werden. Jener Artikel würde aber viel mehr Branchen als nur jene zur Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte betreffen (BVS, labmed, SBK,SBKV, SGB, sgv,

520-02541 \ COO.2101.104.2.1821262 4/9