Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/3: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 9 Seiten

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smv, SSM, svbg, SVMTRA, SHV, Unia, vpod region basel (2), vpod zürich (2), vpod

Zentralsekretariat, VSAO). Die Auswirkungen und die Tragweite einer solchen Anpassung seien erheblich.

Rücktritt Unia

Die Gewerkschaft Unia betrachtet den eingereichten Vorschlag als Missbrauch, um Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 einer grundlegenden Revision zu unterziehen. Der Vorschlag sei von den involvierten Sozialpartnern zu keinem Zeitpunkt verlangt worden und schiesse weit über das anbegehrte Ziel hinaus. Ein solches Verhalten würde dem Grundsatz, dass staatliches Handeln voraussehbar sein muss, wiedersprechen.

Bereits der von Unia und Swisscofel ausgearbeitete Verordnungstext stelle für die

betroffenen Arbeitnehmenden eine klare Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar. Die Sozialpartner hätten jedoch den branchenspezifischen Bedürfnissen Rechnung getragen.

Die Unia kann aktuell nicht mehr hinter der ausgearbeiteten Branchenlösung stehen und tritt angesichts der Entwicklung vom ausgearbeiteten Vorschlag mit Swisscofel und SGB zurück.

3.4 Spezifische Bemerkungen

Unklare Formulierung von Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 und Erläuterungen in der Wegleitung

Mehrere Anhörungsteilnehmer (BS, GR, VS, VSAA/IVA) thematisieren die Formulierung von Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 und erachten diese als unklar und verwirrend. Indessen wird vorgeschlagen, den Artikel einheitlich zu formulieren, d.h. entweder bei beiden Varianten das Gesamttotal oder die wöchentliche Ruhezeit ohne die 11 Stunden tägliche Ruhezeit anzugeben. Mit dieser Formulierung soll eine einheitliche Anwendung der Norm sichergestellt werden.

BS und VSAA/IVA sind der Ansicht, dass in der Wegleitung erläutert werden müsste, wann die wöchentliche Ruhezeit im Umfang von zweimal 35 Stunden als gewährt gilt. Ausserdem regt der VSAA/IVA an, im Wegleitungstext bei Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 eine konkrete Formulierung der alternativ zu wählenden täglichen Ruhezeit aufzunehmen.

Sonderregelung für Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte

Der Kompromiss der Sozialpartner der Branche der Verarbeitung landwirtschaftlicher Güter wird von den die Revision ablehnenden Anhörungsteilnehmern grundsätzlich respektiert (BVS, labmed, SBK, SBKV, SGB, smv, SSM, svbg, SVMTRA, SHV, vpod region basel, vpod zürich (2), vpod Zentralsekretariat (2), VSAO). Diese Anhörungsteilnehmer äussern sich nicht zur Angemessenheit der vorgeschlagenen Revision für Betriebe, die landwirtschaftliche Güter verarbeiten, insbesondere, weil jene sozialpartnerschaftlich abgestützt sei und sich die Regelungen der bisherigen Globalbewilligung bewährt hätten. Weil die vorgeschlagene Revision jedoch auf branchenspezifischen Bedürfnissen begründet, solle sich der Geltungsbereich dieser Sonderlösung ausschliesslich auf Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte beziehen. Folglich wird gefordert, einen Absatz 2bisoder eine Absatz 4 einzufügen und Artikel 52 ArGV 2 entsprechend anzupassen (BVS, labmed, SBK, SBKV, SGB, sgv, smv, SSM, svgb, SVMTRA, SHV, vpod region basel, vpod zürich (2), vpod Zentralsekretariat (2), VSAO). Der SGB und die Unia betonen, dass ohne einen neuen Absatz der branchenspezifische Passus auch auf alle anderen Branchen, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 fallen, Anwendung finden würde, was nicht akzeptabel sei.

Für Swisscofel stelle die neue Version von Artikel 12 Absatz 2 zwar kein Problem dar, es entspräche jedoch nicht ihrer Absicht, den entsprechenden Absatz für weitere Branchen, in denen er zur Anwendung gelange, abzuändern. Aufgrund der Gefahr, dass sich gegen die vorgeschlagene Version eine grosse Opposition bilden könnte, würde ein neuer Absatz 2bis sehr begrüsst werden.

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