Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/35: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV): Aktualisierung Anhang 3 · 6 Seiten
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Zur Verminderung der diffusen VOC-Emissionen definiert Anhang 3 der VOCV branchenübergreifende Anforderungen an die beste verfügbare Technik. Ergänzend dazu konkretisiert die Vollzugsmitteilung „Verminderung der diffusen VOC-Emissionen für eine Abgabebefreiung nach Artikel 9 VOCV – Branchenspezifische Richtlinien“ diese Anforderungen gemäss Anhang 3 Ziffer 2 VOCV für die meistbetroffenen Branchen:
Verpackungsdruck inkl. Lackieren, Kaschieren und Laminieren,
Chemie, Pharma-, Aromen- und Riechstoff-Herstellung,
Farben-, Lack- und Bindemittel-Herstellung und
Verarbeitung von expandierbarem Polystyrol (EPS).
In Bezug auf die Erfüllung der dritten Befreiungsvoraussetzung sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Die Anlage erfüllt bereits zu Beginn der Abgabebefreiung die Anforderungen nach Anhang 3. Über
die Erfüllung der Anforderungen ist für jedes Folgejahr ein Nachweis zu erbringen.
Erfüllt die Anlage die Anforderungen nach Anhang 3 noch nicht, dann ist vom Anlagenbetreiber ein
Massnahmenplan zu erarbeiten, der die Erfüllung der Anforderungen sicherstellt.
Um technische Entwicklungen im Bereich der Verminderung der diffusen VOC-Emissionen laufend zu berücksichtigen, sieht die VOCV in Artikel 9c Absatz 2 VOCV und Ziffer 2 Anhang 3 VOCV vor, die Anforderungen an die Beste verfügbare Technik alle fünf Jahre (BvT-Laufzeit) zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die vorliegende Revision erfüllt diesen Auftrag der VOCV für die kommende BvT-Laufzeit 2018 bis 2022. Gleichzeitig werden parallel dazu die Branchenspezifischen Richtlinien angepasst. Die Anpassungen der BvT wurden in Arbeitsgruppen zusammen mit Vertretern der Wirtschaft und der Kantone sowie externen VOC-Experten des Bundes erarbeitet.
2 Grundzüge der Vorlage
Mit der Änderung der VOCV wird der Auftrag nach Artikel 9c Absatz 2 erfüllt, die BvT-Laufzeit und die Anforderungen an BvT in Anhang 3 der VOCV an den Stand der Technik anzupassen. Der Änderungsbedarf wurde unter Einbezug der Kantone und der am meisten betroffenen Wirtschaftsverbände geprüft und im Rahmen verschiedener Gremien und Arbeitsgruppen konkretisiert.
Eine wesentliche Ergänzung der BvT-Anforderungen in Anhang 3 VOCV betrifft die Einführung einer Regelung zur Vermeidung hoher diffuser VOC-Emissionen aus Betriebsräumen aufgrund von vermeidbarem Überdruck. Im Rahmen der ersten Vollzugsjahre in der Verminderung der diffusen Emissionen gemäss BvT-Anforderungen hat sich gezeigt, dass in etlichen Betriebsräumen Überdruck herrscht. Diese Überdrucksituation muss nach Möglichkeit vermieden werden, damit alle VOC-Emissionen erfasst und über die ALURA geführt werden können.
Eine weitere Änderung betrifft prozessspezifische Anforderungen bei Reinigungsvorgängen unter Einsatz von Lösungsmitteln. Hier werden zwei Prozesse zusammengefasst, bei denen weitgehend identische Anforderungen formuliert sind.
3 Vereinbarkeit mit EU-Recht / Verhältnis zum europäischen Recht
In diesem Zusammenhang sind die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen des UNECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen von 1979 und des dazugehörigen Protokolls von Göteborg betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (SR 0.814.327) zu erwähnen. Das Protokoll von Göteborg trat 2005 in Kraft. Dieses Protokoll sieht verschiedene Arten grundlegender Verpflichtungen vor (Art. 3). Dabei handelt es sich einerseits um nationale Emissionshöchstmengen für mehrere Schadstoffe, darunter die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC). Die VOC-Emissionshöchstmengen mussten 2010 erreicht