Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/35: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV): Aktualisierung Anhang 3 · 6 Seiten
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gewähren. Der Überdruck muss aber möglichst gering und die Gebäudehülle möglichst dicht gehalten werden.
Ziffer 12 Anhang 3 VOCV:
Die prozessspezifischen Anforderungen in Ziffer 12 Anhang 3 VOCV betreffen u.a. die Reinigung von Gebinden und die Reinigung von Produkten und Teilen. Da bei beiden Prozessen weitgehend identische Reinigungsabläufe vorliegen, werden diese Prozesse zusammengefasst und konkretisiert.
Die Reinigung soll soweit technisch möglich mit Wasser oder VOC-freien Reinigungsmitteln erfolgen. Eine ähnliche Anforderung stammt aus den Branchenspezifischen Richtlinien für die Bereiche „Farben-, Lack- und Bindemittel-Herstellung“ bzw. „Chemie-, Pharma-, Aromen- und Riechstoff-Herstellung“, kann aber grundsätzlich in jedem Anwendungsbereich gefordert werden. Diese Anforderung ist neu.
Beim Einsatz von VOC für Reinigungsprozesse gelten Anforderungen, die eine Minimierung der diffusen VOC-Emissionen ermöglichen:
Wird die Reinigung von Gebinden, Produkten oder Teilen mehrmals pro Woche durchgeführt, muss
der Betrieb sicherstellen, dass die Reinigung in einem geschlossenen System stattfindet. Bei der Entsorgung gebrauchter VOC-haltiger Lösungsmittel dürfen keine zusätzlichen VOC-Emissionen entstehen. Mit dieser neuen Formulierung wird konkretisiert, in welchen Fällen geschlossen gereinigt werden muss.
Wird ein geschlossenes System nach der Reinigung geöffnet, so muss die Absaugung der ALURA
zeitlich so abgestimmt sein, dass keine VOC-Emissionen in den Raum und später in die Aussenluft austreten können. Aus diesem Grund muss die Absaugung auf die ALURA kurz vor dem Öffnen des geschlossenen Systems einsetzen und während der Entnahme und im geöffneten Zustand weiterlaufen. Diese Anforderung ist neu.
Werden Gebinde, Produkte oder Teile in einem nicht geschlossenen System gereinigt oder getrock-
net, darf dies nur in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, deren Abluft über die ALURA geleitet wird. Unmittelbar nach einem Reinigungsgang muss die Abdeckung zwangsgeschlossen werden (z.B. mittels Haltemechanismus durch Treten auf ein Fusspedal, welcher beim Loslassen den Deckel schliesst).
Die mit VOC kontaminierten Putzutensilien (Lappen, Pinsel, usw.) müssen in geschlossenen Ge-
binden gelagert werden.
5 Änderung anderer Erlasse (eventuell)
Die Änderungen der VOCV sind mit Änderungen der Branchenspezifischen Richtlinien verbunden. Die notwendigen Anpassungen in diesen Richtlinien werden diesem Dokument beigelegt.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Der personelle Aufwand durch die zusätzliche Unterdruckregelung und der Anpassungen bei den prozessspezifischen Anforderungen ist gering. Die Betriebe müssen auf die Unterdruckregelung geprüft werden. Diese Prüfung ist mit geringem zusätzlichem Aufwand möglich. In der Regel erfolgt die Prüfung im Betrieb durch die kantonale Behörde; nur in Ausnahmefällen wird der Bund beigezogen. Die Prüfung durch den Bund erfolgt auf Basis der vom Betrieb eingereichten Unterlagen und der Beurteilung durch die kantonale Behörde.
Die Anpassungen von Ziffer 12 Anhang 3 VOCV haben keine Auswirkungen auf den Aufwand des Bundes.