Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/35: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV): Aktualisierung Anhang 3 · 5 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N402-2237
Zur Verminderung der diffusen VOC-Emissionen definiert Anhang 3 der VOCV branchenübergreifende Anforderungen an die beste verfügbare Technik. Ergänzend dazu konkretisiert die Vollzugsmitteilung „Verminderung der diffusen VOC-Emissionen für eine Abgabebefreiung nach Artikel 9 VOCV – Branchenspezifische Richtlinien“ diese Anforderungen gemäss Anhang 3 Ziffer 2 VOCV für die meistbetroffenen Branchen:
Verpackungsdruck inkl. Lackieren, Kaschieren und Laminieren,
Chemie, Pharma-, Aromen- und Riechstoff-Herstellung,
Farben-, Lack- und Bindemittel-Herstellung und
Verarbeitung von expandierbarem Polystyrol (EPS).
In Bezug auf die Erfüllung der dritten Befreiungsvoraussetzung sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Die Anlage erfüllt bereits zu Beginn der Abgabebefreiung die Anforderungen nach Anhang 3. Über
die Erfüllung der Anforderungen ist für jedes Folgejahr ein Nachweis zu erbringen.
Erfüllt die Anlage die Anforderungen nach Anhang 3 noch nicht, dann ist vom Anlagenbetreiber ein
Massnahmenplan zu erarbeiten, der die Erfüllung der Anforderungen sicherstellt.
Um technische Entwicklungen im Bereich der Verminderung der diffusen VOC-Emissionen laufend zu berücksichtigen, sieht die VOCV in Artikel 9c Absatz 2 und Anhang 3 Ziffer 2 vor, die Anforderungen an die Beste verfügbare Technik alle fünf Jahre (BvT-Laufzeit) zu überprüfen und gegebenenfalls in der VOCV und in den Branchenspezifischen Richtlinien anzupassen. Die vorliegende Revision erfüllt diesen Auftrag der VOCV für die kommende BvT-Laufzeit 2018 bis 2022. Gleichzeitig werden parallel dazu die Branchenspezifischen Richtlinien angepasst. Die Anpassungen der BvT wurden in Arbeitsgruppen zusammen mit Vertretern der Wirtschaft und der Kantone sowie externen VOC-Experten des Bundes erarbeitet.
Über den Verordnungsentwurf wurde vom 10. August bis 7. Oktober 2016 eine schriftliche Vernehmlassung durchgeführt.
2 Eingegangene Stellungnahmen und grundsätzliche Beurteilung
Insgesamt sind im Rahmen der Vernehmlassung 34 Stellungnahmen eingegangen.
11 Kantone stimmen der Vorlage vorbehaltlos zu. 10 Kantone und der Cercl'Air stimmen der Vorlage grundsätzlich zu und stellen gleichzeitig verschiedene Anträge.
Die Vorlage zur Revision von Anhang 3 der VOCV sowie der branchenspezifischen Richtlinien findet eine vorbehaltlose Zustimmung bei den Kantonen BE, FR, GE, GL, JU, LU, OW, SH, SZ, UR und ZH. Die Kantone AG, BL, BS, SG, TI, VS und ZG sowie der Cercl'Air stimmen der Vorlage mit Änderungsanträgen zu.
Greenpeace, Praktischer Umweltschutz (PUSCH) sowie der WWF sind zwar nicht explizit zur Vernehmlassung eingeladen worden, haben sich aber ebenfalls positiv geäussert und dabei auch Anpassungsanträge eingebracht. Ihre identischen Stellungnahmen fordern weitergehende Anpassungen zu den Artikeln 9 und 9d VOCV. Da diese Artikel jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung waren, wird darauf in diesem Bericht nicht eingegangen.
Explizit abgelehnt wird die Vorlage - hauptsächlich Ziffer 112 Absatz 8 Anhang 3 VOCV - von den Wirtschaftsorganisationen economiesuisse, ECO SWISS, Handel Schweiz, Schweizerischer Gewerbeverband (sgv), Schweizerischer Kosmetik- und Waschmittelverband (SKW), Schweizerische Organisation für Lösemittel-Verwertung (SOLV), scienceindustries, Swissmem, Verband der Schweizerischen Lack- und Farbenindustrie (VSLF) sowie von VSSlubes.
Die LONZA SA und die Solothurner Handelskammer sind zwar nicht explizit zur Vernehmlassung eingeladen worden, haben sich aber ebenfalls ablehnend geäussert.
3/5 294/2006-00141/40/03/03/02/07/08/03/N402-2237