Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/35: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV): Aktualisierung Anhang 3 · 5 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N402-2237
3 Stellungnahmen im Detail
Die Kantone AG, BE, BL, BS, GE, GL, JU, LU, OW, SG, SH, SZ, TI, UR, VS, ZG, ZH sowie der Cercl'Air begrüssen die Anpassung von Anhang 3 VOCV und der branchenspezifischen Richtlinien an den aktuellen Stand der Technik. Sie weisen darauf hin, dass diese Anpassungen zur Verbesserung der Luftqualität beitragen. Im Weiteren argumentieren sie, dass mit der Aktualisierung der Prozesse und Tätigkeiten gemäss bester verfügbarer Technik das vorhandene Emissionsreduktionspotenzial unter wirtschaftlichen Bedingungen erreicht werden kann. Der Kanton LU weist darauf hin, dass die vorgesehenen Änderungen zusätzlichen administrativen Aufwand für die Kantone zur Folge habe und behält sich vor, die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten den betreffenden Betrieben weiter zu verrechnen. Der Kanton VS bemängelt, dass der Termin für die Einreichung der Massnahmenpläne per 30. April 2017 zu kurz sei. Der Kanton SG schlägt vor, für die Bestimmung und Quantifizierung der diffusen VOC-Emissionen ein wissenschaftlich fundiertes Tool vorzugeben, um den einheitlichen Vollzug zu gewährleisten.
Die Wirtschaftsorganisationen economiesuisse, ECO SWISS, Handel Schweiz, sgv, SKW, SOLV, scienceindustries, Swissmem, VSLF, VSSlubes sowie die LONZA SA und die Solothurner Handelskammer lehnen die Vorlage oder die vorgelegte Formulierung der Vorlage – hauptsächlich Ziffer 112 Absatz 8 von Anhang 3 VOCV - ab. Sie kritisieren im Übrigen auch, dass keine Unterschiede zwischen den verschiedenen VOC-Stoffklassen bezüglich der Jahresfracht gemacht werden. Im Weiteren wird kritisiert, dass das Merkblatt 55.22 als Vollzugsbestimmung nicht gleichzeitig mit der Verordnung in die Vernehmlassung geschickt worden ist.
3.1 Anhang 3 Ziffer 112 Absatz 8
Die Kantone BE, BL, BS, TI, VS sowie der Cercl’Air schlagen vor, in Anhang 3 Ziffer 112 Absatz 8 zusätzlich zum Kriterium von 500 kg/a pro Betriebsraum bei mehreren Betriebsräumen pro Produktionsgebäude ein Kriterium von 1000 kg/a pro Produktionsgebäude aufzunehmen. Der Kanton TG weist darauf hin, dass die Bestimmung der Jahresfracht problematisch sein wird. Es sollten Vorgaben zu deren einheitlichen Ermittlung gemacht werden. Der Kanton ZG verlangt eine eindeutige Definition der Begriffe „Lüftung“ und „Emissionen“.
Die Formulierung von Ziffer 112 Absatz 8 in Anhang 3 VOCV wird von den Wirtschaftsorganisationen economiesuisse, ECO SWISS, Handel Schweiz, sgv, SKW, SOLV, scienceindustries, Swissmem, VSLF, VSSlubes sowie von LONZA SA und der Solothurner Handelskammer abgelehnt. Sie argumentieren, dass das Kriterium der Jahresfracht der diffusen VOC für die Pflicht der Unterdruckregelung gemäss Ziffer 112 Absatz 8 Anhang 3 VOCV als absolute Grösse ohne Bezug zur VOC-Gesamtfracht eines Betriebes zu einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Unternehmen führen würde und dass das Kriterium von 500 kg/a zu tief sei. Zudem würden gemäss economiesuisse, ECO SWISS, scienceindustries, SKW, SOLV und Swissmem der Gesamtumweltnutzen und die Wirtschaftlichkeit der geforderten Massnahmen zu wenig berücksichtigt.
Die Umweltorganisationen PUSCH, Greenpeace und der WWF verlangen in Ziffer 112 Absatz 8 von Anhang 3 VOCV, dass der in den Produktionsräumen geforderte Unterdruck kontinuierlich messtechnisch überwacht wird.
3.2 Anhang 3 Ziffer 12
Die Vorgaben zur Verringerung der diffusen VOC-Emissionen gemäss Ziffer 12 Anhang 3 VOCV werden von den Kantonen AG, BL, BS und GE explizit begrüsst. Die Kantone AG, BL, BS sowie der Cercl’Air schlagen zur besseren Verständlichkeit vor, die Textpassage „Mehrmalige Reinigung pro Woche…“ durch eine Neuformulierung wie z.B. „Erfolgt die Reinigung mehrmals pro Woche…“ zu ersetzen.
Economiesuisse, scienceindustries und Swissmem begrüssen die Vorgaben zur Verringerung der diffusen VOC-Emissionen gemäss Ziffer 12 Anhang 3 VOCV. Scienceindustries begrüsst die technischen Vorgaben zur Verringerung der diffusen Emissionen an den Stand der Technik in Ziffer 12 Anhang 3 VOCV explizit.
4/5 294/2006-00141/40/03/03/02/07/08/03/N402-2237