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Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 4 Seiten
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3 Während des ganzen Jahres können reguliert werden: a. nicht einheimische Tierarten; b. verwilderte Haus- und Nutztiere.
5 Sie können nach Anhören des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) die Schonzeiten
vorübergehend verkürzen, um zu grosse Bestände zu vermindern oder die Arten-
vielfalt zu erhalten.
Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Artenschutz und Regulierung von Beständen geschützter Tierarten
2 Die Kantone können nach Anhören des BAFU Eingriffe in Bestände geschützter Tierarten vorsehen, für die der Bundesrat eine Regulierung grundsätzlich erlaubt hat. Solche Eingriffe dürfen den Bestand der betreffenden Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein für: a. den Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt; oder b. die Verhütung von grossem Schaden oder einer konkreten Gefährdung von Menschen, die durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann.
3Hohe Bestände der folgenden geschützten Arten können in den wie folgt festgeleg-
ten Zeiträumen reguliert werden: a. Steinbock vom 15. August bis 30. November b. Wolf vom 3. Januar bis 31. März
Art. 8 Abschuss kranker und verletzter Tiere
Wildhüterinnen und -hüter, Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie Revierpächter-
innen und -pächter können kranke oder verletzte Tiere jederzeit erlegen, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten oder aus Tierschutzgründen notwendig ist. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.
Art. 9 Abs. I Bst. cbis
1 Eine Bewilligung des Bundes braucht, wer
cbis xiere geschützter Arten fangen, markieren, beproben oder zu wissen-