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Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 4 Seiten

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darstellen, anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.

4 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 4

4Der Bund führt die Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungs-

stelle für das Wildtiermanagement. Er fördert die Information der Öffentlichkeit und

kann Forsehungsstätten und andere Einrichtungen von gesamtschweizerischer Be-

deutung, welche der Bildung, Forschung und Beratung dienen, Beiträge gewähren. Art. 20 Abs. 2

2Der Entzug gilt für die ganze Schweiz und kann nicht bedingt aufgeschoben wer-

den.

Art. 24 Abs. 2-4

2Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag voll-

zieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 626 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 beim Vollzug mit.

3 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.

4 Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Massnahmen der Kantone, die gestützt auf dieses Gesetz getroffen werden.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2 SR 172.010