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Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 4 Seiten
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darstellen, anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.
4 Aufgehoben
Art. 14 Abs. 4
4Der Bund führt die Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungs-
stelle für das Wildtiermanagement. Er fördert die Information der Öffentlichkeit und
kann Forsehungsstätten und andere Einrichtungen von gesamtschweizerischer Be-
deutung, welche der Bildung, Forschung und Beratung dienen, Beiträge gewähren. Art. 20 Abs. 2
2Der Entzug gilt für die ganze Schweiz und kann nicht bedingt aufgeschoben wer-
den.
Art. 24 Abs. 2-4
2Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag voll-