b. Tierschutz; c. Umgang mit Waffen einschliesslich Treffsicherheitsnachweis.
2 Die Prüfung in den Gebieten nach Absatz 1 ist durch die Kantone gegenseitig anzuerkennen. Der Bund erlässt Richtlinien über diese Prüfungsgebiete.
3 Die Kantone können:
a. ausländische Jagdprüfungen anerkennen, sofern die Bewerberinnen und Be-
werber über gleichwertige Qualifikationen verfügen; b. Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c, l, m, o, q, Abs. 2, 3 und 5
1 Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
b. Wildschwein vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit. c. Aufgehoben
1. Birkhahn und Schneehuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober m. Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher vom 16. Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
o. Blässhuhn und Wildenten, mit Ausnahme von Moorenten, Wildgänsen, Brandgänsen, Sägern, Schwänen, Marmelenten, Scheckenten, Kragenenten, Ruderenten, Spatelenten und Kolbenenten vom 1. Februar bis 31. August
q. Kormoran vom 1. März bis 31. August
2 Aufgehoben