Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/39: Änderung von Art. 69 der Spielbankenverordnung · 5 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.176527 / 217.1/2016/00002
saison geschlossen werden. Zurzeit wären ausschliesslich die Spielbanken Davos und St. Moritz von dieser Ausnahme betroffen. Die Spielbank Crans-Montana hat gegenwärtig keine Rentabilitätsprobleme.
Bei der vorgeschlagenen Regelung handelt es sich um eine Übergangslösung zur Unterstützung der Spielbanken von Davos und St. Moritz bis zum Inkrafttreten des neuen Geldspielgesetzes.
Ziel ist es, die vorliegende Änderung auf Ende der Wintersaison 2016–2017, also per
1. März 2017, in Kraft zu setzen.
1.3 Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Wie oben erwähnt sind die Spielbanken Davos und St. Moritz mit Rentabilitätsproblemen konfrontiert. Sie haben die meisten Geschäftsjahre seit ihrer Eröffnung mit Verlusten abgeschlossen. Allerdings variierte die Höhe der Verluste ziemlich stark. Der Fortbestand dieser Spielbanken ist somit gefährdet. Der Bundesrat möchte mit der vorgeschlagenen Massnahme zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage beitragen. Denn für die Standortregion ist es wichtig, dass es in den Berggebieten weiterhin Spielbanken gibt. Die Spielbanken erhöhen die touristische Attraktivität der betreffenden Regionen, da diese so nebst dem Schneesport andere Freizeitaktivitäten anbieten können. Zudem stärken die Spielbanken namentlich durch die Schaffung von Stellen die Wirtschaft der Randregionen. Darüber hinaus stellen die Spielbanken eine Einnahmequelle für den Standortkanton sowie, über die AHV, für den Bund dar. Sowohl die Spielbankenabgabe des Bundes, deren Ertrag der AHV zugutekommt, als auch die kantonale Abgabe gemäss Artikel 43 SBG werden auf dem Bruttospielertrag und nicht auf dem Gewinn erhoben. Die Abgaben werden also auch dann erhoben, wenn die Spielbank Verluste erzielt. Auch aus diesem Blickwinkel liegt der Fortbestand der Spielbanken im Interesse der Allgemeinheit.
Es steht zwar nicht fest, dass die betroffenen Spielbanken dank der vorgeschlagenen Regelung wieder schwarze Zahlen schreiben werden. Sie könnten jedoch zumindest ihre Verluste reduzieren. Durch die Neuregelung würden somit ihre Chancen auf einen Fortbestand in den nächsten Jahren, bis die neue Geldspielgesetzgebung voraussichtlich im Jahr 2019 in Kraft treten wird, verbessert. Im Rahmen dieser laufenden Gesetzesrevision werden die Rahmenbedingungen für die Spielbanken, insbesondere die Spielbanken in den Berggebieten, diskutiert werden müssen.
Durch die vorgeschlagene Massnahme wird das aus Artikel 8 SBG und der Botschaft zu dieser Bestimmung abgeleitete Verbot von Spielbanken, in denen ausschliesslich Spiele an Geldspielautomaten angeboten werden, zwar relativiert. Das Verbot wird jedoch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Denn es soll nicht zugelassen werden, dass die betroffenen Spielbanken nur noch Geldspielautomaten anbieten. Beschränkt werden soll bloss die Betriebszeit für die Tischspiele. Solche Beschränkungen sind bereits im geltenden Artikel 69 VSBG vorgesehen: Gemäss Absatz 1 muss der Tischspielbereich bloss während der Hälfte der täglichen Spielbankenöffnungszeiten geöffnet sein. Eine weitere Beschränkung der Betriebszeit sieht Artikel 69 Absatz 1bisVSBG vor. Um den Besonderheiten der Spielbanken in Berggebieten Rechnung zu tragen, kann der Tischspielbereich in solchen Spielbanken während 60 Tagen ganz eingestellt werden. Durch die vorgeschlagene Änderung wird dieser Zeitraum lediglich verlängert, damit die wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst gut berücksichtigt werden können. Die Spielbanken sollen damit jedoch nicht die Erlaubnis erhalten, ausschliesslich Geldspielautomaten anzubieten. Die Tischspiele müssen weiterhin in Zeiten hoher Gästezahlen angeboten werden. Überdies wird der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Ausnahme sehr beschränkt sein: Sie betrifft nur zwei Spielbanken während einer begrenzten Übergangszeit von einigen Jahren.
2 Erläuterung der Bestimmung
In der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 69 Absatz 1bisVSBG wird der Wortlaut der geltenden Bestimmung übernommen. Es wird ausschliesslich die Höchstdauer der Ausnahme geändert und auf 270 Tage im Jahr erhöht.
Die Bestimmung ist in Form einer Kompetenzzuweisung an die ESBK formuliert. Dieser obliegt es, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind. Sind die Vo-