Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/39: Änderung von Art. 69 der Spielbankenverordnung · 5 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.176527 / 217.1/2016/00002
4 Rechtliche Aspekte
Die Vereinbarkeit der Vorlage mit höherrangigem Recht wurde in Bezug auf Artikel 8 SBG oben bereits geklärt.
Artikel 106 der Bundesverfassung seinerseits enthält keinen Hinweis auf eine eventuelle Pflicht der Spielbanken, Tischspiele anzubieten. Die vorliegende Änderung ist mit dieser Verfassungsbestimmung somit ohne weiteres vereinbar.
Es stellt sich hingegen die Frage nach der Gleichbehandlung der verschiedenen Spielbanken. Mit der vorgeschlagenen Ausnahme werden die Nachteile der Spielbanken, die unter saisonalen Schwankungen der Gästezahlen aufgrund ihres geografischen Standorts leiden, ausgeglichen. Damit beruht die Ungleichbehandlung auf unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird deshalb beachtet.