Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/39: Änderung von Art. 69 der Spielbankenverordnung · 5 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.176527 / 217.1/2016/00002

raussetzungen erfüllt, ist auch sie dafür zuständig, zu entscheiden, ob die Ausnahme bewilligt werden soll (Kann-Bestimmung). Es besteht demnach kein Anspruch auf eine Ausnahme.

Damit einer Spielbank eine Ausnahme bewilligt werden kann, müssen zwei Punkte erfüllt sein:

A. Die Standortregion muss wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig

sein. Gemäss der festen Praxis der ESBK erfüllen nur die Spielbanken Davos, St. Moritz und Crans-Montana diese Voraussetzung.

B. Die Spielbank erzielt trotz wirtschaftlicher Unternehmensführung keine angemessene

Rentabilität. Gemäss der Praxis der ESBK erfüllen diese Voraussetzung die Spielbanken, die ihre Jahresrechnung mit einem Verlust abschliessen. Das trifft auf die Spielbanken Davos und St. Moritz zu.

3 Auswirkungen

3.1 Auf die Spielbanken

Gemäss den von der Spielbank Davos gelieferten Zahlen, deren Plausibilität nicht in Frage gestellt wird, würde die Einstellung des Betriebs der Tischspiele während 270 Tagen im Jahr zu Einsparungen von Personalkosten in der Höhe von 300 000 Franken führen. Der Reingewinn würde aufgrund der Betriebseinstellung um schätzungsweise 110 000 Franken zurückgehen. Gegenüber dem aktuellen Stand könnte der Nettoerfolg der Spielbank somit um 190 000 Franken verbessert werden.

Es ist nicht auszuschliessen, dass ein Teil der während der Nebensaison anwesenden Kundschaft sich in andere Spielbanken begeben wird, wenn sie in Davos oder St. Moritz keine Tischspiele mehr vorfindet. Aufgrund der geografischen Distanz zwischen den Spielbanken dürfte diese Kundenabwanderung jedoch beschränkt ausfallen.

3.2 Für die AHV

Die Einnahmen aus der Spielbankenabgabe des Bundes auf dem Bruttospielertrag kommen vollumfänglich der AHV zugute.

Gegenwärtig beläuft sich die von den Spielbanken Davos und St. Moritz erhobene und an die AHV überwiesene Abgabe auf rund 800 000 Franken (Zahlen 2014).

Wird der Zeitraum für die Schliessung der Tischspiele verlängert, so ist mit einem Rückgang des jährlichen Bruttospielertrags der Spielbanken zu rechnen. Damit wären auch die an die AHV überwiesenen Einnahmen tiefer. Gemäss den Zahlen der Spielbanken würde der Bruttospielertrag der Spielbank Davos um rund 150 000 Franken sinken. Dadurch würden der AHV 24 000 Franken weniger überwiesen.

Der Rückgang der an die AHV überwiesenen Einnahmen ist jedoch im Verhältnis zum alternativen Szenario zu betrachten: der Schliessung der betroffenen Spielbanken mangels angemessener Rentabilität. Sollte dieser Fall eintreten, gingen der AHV auf einen Schlag rund 800 000 Franken pro Jahr verloren.

3.3 Für die Kantone

Der Kanton Graubünden erhob im Jahr 2014 auf den Bruttospielertrag der Spielbanken Davos und St. Moritz eine Abgabe in der Höhe von insgesamt 533 464 Franken (279 764 Franken für Davos und 253 700 Franken für St. Moritz). Nach Artikel 43 SBG wird die kantonale Abgabe von der Abgabe des Bundes abgezogen. Es ist davon auszugehen, dass der jährliche Bruttospielertrag der Spielbanken und damit die Einnahmen aus der kantonalen Abgabe mit der längeren Schliessung der Tischspiele zurückgehen werden. Dieser Verlust fiele jedoch noch höher aus, wenn die betroffenen Spielbanken gänzlich schliessen müssten.

Auf die anderen Kantone hat die Änderung kaum Auswirkungen.