Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/49: Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft · 5 Seiten

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b) Anpassung der Mindestlöhne

Unter den kantonalen Regierungen stimmen die Kantone AG, AR, BL, BE, BS, GE, GL, GR, JU, NE, NW, SH, SZ, TI, VD, VS und ZG sowie die TAK UR/OW/NW der Lohnanpassung zu. Abgelehnt oder hinterfragt wird die Anpassung der Mindestlöhne an die Nominallohnentwicklung von den Regierungen der Kantone FR, OW, SO, SG sowie vom VSAA. Die Anpassung an die Nominallohnentwicklung wird kritisiert, weil die Teuerung im Zeitraum von 2013-2015 negativ war, weshalb sich eine derartige Lohnanpassung nicht rechtfertige.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, Gastrosuisse, Hotelleriesuisse, sgv, sbv und FER lehnen die Anpassung des Mindestlohnes als nicht gerechtfertigt ab. Sie machen geltend, dass die Teuerung in diesem Zeitraum negativ sei und dass die vorgeschlagene Lohnerhöhung die berechtigten Interessen des Gastgewerbes verletze. Die Mindestlöhne im NAV seien im Vergleich zu den Mindestlöhnen in Kleinbetrieben im Gastgewerbe mit bis zu 4 Angestellten um einiges höher. Als Berechnungsgrundlage für den Vergleich sei auf die im L-GAV Gastgewerbe (L-GAV) vorgesehene 45-Stunden Woche sowie den Mindestlohn ohne Zuschläge für Ferien, Feiertage und den 13. Monatslohn abzustützen. Auf dieser Grundlage resultiert in jeder Lohnkategorie im L-GAV ein tieferer Mindestlohn als im NAV Hauswirtschaft. Aufgrund der rückläufigen Teuerung seit dem Inkrafttreten des NAV Hauswirtschaft am 1. Januar 2011 bis zum August 2016 von 2.1 Prozent sei eine Lohnanpassung an die Nominallohnentwicklung zudem verfehlt. Laut Gastrosuisse ist im Gastgewerbe der Mindestlohn seit 2014 konstant geblieben und für 2017 wurde unter den Sozialpartnern eine Erhöhung von 0.3 Prozent vereinbart. Jegliche Anpassung der NAV-Mindestlöhne über 0.3 Prozent sei deshalb sachlich nicht vertretbar.

Die Arbeitnehmerverbände SGB, Unia und Travail.Suisse sowie der SBLV begrüssen die vorgeschlagene Lohnanpassung. SGB und Unia fordern eine Erhöhung des Mindestlohnes auf Fr. 22. —. Zudem wird eine Differenzierung bei den Mindestlöhnen von Hausangestellten mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA; Art. 5 Abs. 1 Bst. d) und von solchen ohne Ausbildung, aber mit vier Jahren Berufserfahrung (Bst. b) verlangt. Da Inhaber eines EBA eine Berufsausbildung absolvierten, lasse sich eine Gleichbehandlung dieser beiden Kategorien nicht rechtfertigen (OdA Hauswirtschaft, SGB und Unia). Unia fordert zudem mehr Kontrollen und die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf Hausangestellte, um vor allem Care Migrantinnen besser schützen zu können.

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