Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/5: Teilrevision des Bundesgesetzes (UIDG) und der Verordnung (UIDV) über die Unternehmensidentifikationsnummer · 6 Seiten

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3 Zusammenfassung der Stellungnahmen und Vorschläge

Stellungnahmen Kantone Parteien Dachverbände Total und andere Organisationen

Gutheissung der Änderun- 19 2 122

gen ohne Einwände Grundsätzliche Unterstüt- 6 28

zung der Änderungen mit di-

versen Bemerkungen, Ein-

wänden und Anpassungs-

vorschlägen

Unterstützung unter Vorbe- 11

halt Total Stellungnahmen 25 2 431

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vorhaben insgesamt auf breite Unterstützung stösst. 22 Organisationen/Institutionen unterstützen die Vorlagen ohne Einwand (AG, AI, AR, BL, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, Schweiz. Gewerkschaftsbund SGB, FDB.Die Liberalen, SP). Weitere 6 Kantone und 2 Organisationen unterstützen die Vorlagen ausdrücklich, bringen jedoch gewisse Anliegen vor oder machen Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge (BE, BS, OW, VD, ZG, ZH, Centre patronal,

Global Legal Entity Identifier Foundation [GLEIF]). Lediglich 1 Organisation erhebt massgebliche Einwände (Schweiz. Gewerbeverband SGV) und 4 haben schriftlich mitgeteilt, auf eine materielle Stellungnahme zu verzichten (GR, Schweiz. Städteverband, Schweiz. Arbeitgeberverband, Schweiz. Gemeindeverband).

4 Die Ergebnisse der Vernehmlassung im Detail

4.1 Stellungnahmen der Kantone

Sämtliche Kantone unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen im Grundsatz. Ein Kanton (GR) begrüsst die Änderungen nicht explizit, verzichtet aber auf das Einreichen einer Stellungnahme (von Bemerkungen), insbesondere weil das Geschäft keine Auswirkungen auf die Kantone zeitigt und den Unternehmen keine neuen Verpflichtungen auferlegt werden.

Die Kantone begrüssen namentlich, dass mit dem BFS als LOU die bestehende UID-Infrastruktur genutzt werden kann und folglich eine schlanke und kostengünstige Vergabe ermöglicht wird. Sie begrüssen es auch, dass mit der Teilrevision des UIDG und der UIDV den Kantonen keine zusätzlichen Aufgaben und Kosten erwachsen bzw. würden dies ablehnen. BS verlangt diesbezüglich explizit, dass den Steuerbehörden durch die Revision keine neuen Aufgaben und Pflichten entstehen dürfen. BE und ZG halten explizit fest, dass eine Verpflichtung zur Führung des LEI im Handelsregister (HR) unbedingt vermieden werden müsse. ZG bemerkt zusätzlich, dass die Kosten in der Schweiz nicht höher ausfallen dürfen als im Ausland und dass der Aufwand für die betroffenen Unternehmen möglichst klein gehalten werden muss. OW regt an, dass zur reibungslosen Information des BFS an die Kantone unter Art. 8b Abs. 2 UIDV ebenfalls die kantonalen Regulierungsstellen als Meldungsempfänger der Zuweisungsbestätigung des LEI an UID-Einheiten aufgeführt werden. ZH beantragt, dass der LEI nicht bloss ein Zusatzmerkmal der UID sei, sondern ein Hauptmerkmal, das allen frei zugänglich ist. VD hat lediglich zwei Bemerkungen in Bezug auf die Terminologie bzw. beantragt, dass im UIDG definiert werde, welche Einheiten vom LEI betroffen sind.